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MONTRANUS-Anleger haben Chance auf Rückzahlung
Gute Nachrichten gibt es für Anleger, die ihr Kapital in einen der Medien-Fonds der Hannover Leasing GmbH & Co. KG investiert haben:
Für Anleger der von der Hannover Leasing AG aufgelegten drei Medienfonds MONTRANUS I. bis III. Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG haben sich jetzt die Chancen deutlich erhöht, ihre Einlagen von der HELABA Dublin zurückerstattet zu erhalten.
Nachdem in den vergangenen gut 2 Jahren landauf-landab die von geschädigten Anlegern angerufenen Gerichte unterschiedliche Auffassungen zu einer Haftung der hieran Beteiligten Initiatoren, Treuhänder, Vermittler, Berater und der finanzierenden Bank, der HELABA, vertreten hatten, sorgte die mündliche Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Dezember 2012 über eine gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München in einem Anlegerverfahren eingelegte Revision nun für Klarheit:
Der BGH bestätigte ausdrücklich die Auffassung des OLG München als Berufungsgericht, wonach die - in allen drei Prospekten gleichlautend enthaltene - Widerrufsbelehrung zu dem mitenthaltenen Darlehensvertrag nicht den gesetzlichen Ansprüchen an eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher genügt. Bei den Verträgen war jeweils ein Teil über ein Darlehen bzw. eine Inhaberschuldverschreibung über die HELABA Dublin finanziert gewesen.
Diese fehlerhafte Belehrung hat zur Folge, dass Anleger auch jetzt noch den Darlehensvertrag widerrufen können. Dies führt wiederum zur Rückabwicklung der Anlage insgesamt, wobei die HELABA Dublin (100%ige Tochter der Landesbank Hessen-Thüringen) auch das vom Anleger eingelegte Eigenkapital diesem erstatten muss zuzüglich einer Verzinsung.
Obgleich sich die steuerliche Bewertung für den Anleger inzwischen wieder positiver darstellt, bleibt die Performance aller drei Medienfonds nach wie vor deutlich hinter den Prognosen zurück.
Als einziges Argument gegen eine Rückabwicklungspflicht beruft sich die HELABA auf eine sog. Verwirkung, wenn der Anleger zulange mit seinem Widerruf gezögert hat. Es erscheint jedoch mehr als zweifelhaft, obdies bei den hier betroffenen Fallkonstellationen tatsächlich eingreift.
Betroffene Anleger sollten allerdings nicht länger zögern, sich anwaltlich beraten zu lassen.
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witze-youtube.mov (von GeebooksVerlag)
toll! Unbedingt ansehen!!!!!
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Alle e-books des Geebooks-Verlages ab sofort in den meisten Online-Book-Stores erhältlich
Der Online-Shop des Verlages unter der Adresse www.geebooks-e-books.de wird am 14.03.2012 in eine Homepage umgewandelt. Auf der Homepage finden alle Leseratten und Bücherwürmer, die Interesse am neuen Medium des e-books haben, eine (noch) kleine, aber feine Auswahl an e-books.
Vom Tierratgeber bis zum Bilderbuch. Von Fantasy bis zum Rechtsratgeber. Hier kommen e-book-Fans auf ihre Kosten.
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Trailer für "101 Anwaltswitze" von Frank Geissler
Hier können Sie sich den Trailer zu unserem e-book "101 Anwaltswitze" anschauen.
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101 Anwaltswitze - ab heute bei Geebooks erhältlich!
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Unser neues e-book im pdf-Format
"101 Anwaltswitze", zusammengestellt von Fachanwalt Frank Geissler,
ist ab heute in unserem Shop erhältlich.
Die wohl umfassendste und aktuellste Sammlung von internationalen Anwaltswitzen wurde von Frank Geissler zusammengetragen und in Buchform veröffentlicht.
Die Witze u.a. aus den Bereichen ""Die Kurzen" ," "Die Bösen", ""Die Himmlischen und die Teuflischen", ", "Die Leidenschaftlichen" " und ""Die Cleveren"" zeigen, wie stark das Bedürfnis ist, sich über einen Berufsstand zu amüsieren, der international leider ein sehr schlechtes Ansehen genießt.
Dazu trägt v.a. das extrem schlechte Image der US-amerikanischen Anwälte bei. Da erscheint es nur folgerichtig, dass deshalb die bösesten Witze aus den USA stammen.
Doch nicht in allen Witzen kommen die Anwälte schlecht weg, manchmal sind es auch die Richter oder Mandanten, die dumm dastehen.
Im pdf-Format für PC/Laptop/iPad und zum Ausdrucken.
60 Seiten.
Mit 13 Bildern.
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Volle Haftung im Luftfrachtverkehr bei Leichtfertigkeit und Geltung der ADSp
Eine weitere äußerst interessante Entscheidung des BGH befasst sich mit einer lange umstrittenen Frage:
Kann sich der Spediteur, welcher die ADSp verwendet und im Rahmen eines multimodalen Transports zu fixen Kosten unter anderem eine Luftbeförderung ausführt, auch bei unbegrenzter Haftung auf die Höchsthaftungsgrenzen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) von 17 SZR pro Kg (jetzt 19 SZR) berufen?
  Im zu beurteilenden Fall hatte ein internationaler Paketdienstleister ein Paket mit Schmuck im Wert von mehr als € 11.000 und einem geringen Gewicht von Pforzheim in die Niederlande zu befördern, welches jedoch beim Empfänger nicht ankam.
  Nach seinen Recherchen trat der Verlust vermutlich beim Umschlag auf dem Flughafen Charles de Gaulle in Paris ein. Nähere Einzelheiten waren jedoch nicht mehr aufzuklären.
  Die Instanzgerichte und nun auch der BGH gingen aus diesem Grunde von einem leichtfertigen Verschulden und damit auch einer unbegrenzten Haftung des Spediteurs aus.
  Er könne sich im Übrigen auch nicht auf die Regelung in dem für den Flug geltenden „Montrealer Übereinkommen (MÜ)“ berufen, wonach auch bei Leichtfertigkeit nur die Höchsthaftung von 17 Sonderziehungsrechten (SZR) gelte.
  Die von Spediteur verwendeten ADSp seien vorrangig auf den Vertrag anzuwenden. Diese sehen zwar ebenfalls eine Haftungsbegrenzung entsprechend den Bedingungen für das jeweils eingesetzte Transportmittel - hier das Flugzeug - vor, andererseits entfallen jedoch auch diese Haftungsbegrenzungen im Falle von Leichtfertigkeit nach Ziff. 27.2 ADSp.
  Dadurch, dass in Ziff. 23.1.2 ADSp auf den jeweils "gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag" verwiesen wird, ist auch die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ angeordnete Haftungsbegrenzung eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" i. S. von Nr. 27 ADSp, von der bei Leichtfertigkeit dann abgewichen wird.
  BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - Az. I ZR 194/08
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Wann liegt ein „ungewöhnlich hoher Schaden“ nach der CMR vor?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell die Frage geklärt, wann ein sog. „ungewöhnlicher hoher Schaden“ vorliegt, welcher zu einem Mitverschulden des Absenders führen kann.
Alle Betroffenen kennen sicher die Ausgangslage:
  Bei einem Transportauftrag kommt es zu einem Verlust, der Warenwert ist erheblich, die Grundhaftung nach Kilogramm deckt diesen jedoch nicht ab. Der Absender beruft sich auf eine unbegrenzte Haftung wegen leichtfertigen Verschuldens durch den Frachtführer, z.B. weil dieser die Umstände des Schadensfalls nicht aufklären kann oder er erforderliche Sicherungsmaßnahmen außer Acht gelassen hat.
Dagegen wendet sich der Frachtführer häufig mit dem Einwand, den Absender treffe ein Mitverschulden, weil er ihn nicht auf die Gefahr des Eintritts eines „ungewöhnlich hohen Schadens“ (§ 254 Abs.2 Satz 2 BGB) hingewiesen hat.
  In dem vom BGH entschiedenen Fall beauftragte der Absender im November 2003 einen Frachtführer mit der Beförderung von neun Paletten mit einem Gesamtgewicht von 2.780 kg von Deutschland nach Madrid. Dieser übernahm die mit schwarzer Folie ummantelten Paletten und verlud sie auf einen Planenauflieger. Der Fahrer füllte dabei den CMR-Frachtbrief nach den Angaben eines Mitarbeiters des Absenders aus. Er trug als Art der Ware zunächst "PC-Ware" ein. Nach der Verladung des Gutes strich er die Buchstaben "PC" auf dem Frachtbrief wieder durch.
Der Fahrer traf am 25. November 2003 auf dem Gelände der Empfängerin in Madrid ein. Nach Öffnung der Plane wurde festgestellt, dass die neun Paletten verschwunden waren.
Der Transportversicherer entschädigte die Versenderin in Höhe von € 144.368 und verlangte vom Frachtführer Regress. Auf den Paletten befanden sich tatsächlich 563 Computerflachbildschirme zu diesem Verkaufswert.
  Der beklagte Frachtführer bestritt eine Verwicklung des Fahrers in den Diebstahl und auch ein sonstiges leichtfertiges Verhalten, außerdem wandte er ein, er habe vom tatsächlichen Warenwert keine Kenntnis gehabt. Hätte er diesen gekannt, hätte er den Transportauftrag entweder nicht angenommen oder hierfür gegen Vereinbarung einer höheren Fracht einen Kofferauflieger mit zwei Fahrern eingesetzt.
  Das Landgericht (LG) Duisburg verurteilte den Beklagten nur zu einem Teilbetrag von rund € 38.000, das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage demgegenüber in voller Höhe statt.
  Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt:
Zutreffend hafte der Frachtführer wegen Leichtfertigkeit unbegrenzt auf vollständigen Wertersatz, dies schon deshalb, weil er den Diebstahl nicht näher aufklären könne.
  Er könne sich ebenfalls nicht auf ein Mitverschulden des Absenders wegen der unterlassenen Wertdeklaration berufen. Ein Fall des ungewöhnlich hohen Schadens liege erst dann vor, wenn das 10-fache des gesetzlich vorgeschriebenen Betrages der Regelhaftung überschritten werde.
Nach den Bestimmungen der CMR bzw. des HGB sind dies 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kg, hier also rund € 28.100. Der zehnfache Wert wäre danach mehr als € 281.000 gewesen. Da hier der Wert deutlich darunter lag, entfielen eine besondere Hinweispflicht und damit ein Mitverschulden.
  Am Rande legte der BGH dabei auch gleich die "Marschroute" für die Beurteilung von innerdeutschen Transporten fest: 
so ist für den Fall einer dort zulässigen vertraglichen Vereinbarung einer geringeren Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von deren 10-facher Überschreitung auszugehen, 
bei Vereinbarung einer höheren Haftung soll es dagegen als Ausgangspunkt trotzdem bei der gesetzlichen Höchsthaftung bleiben.
Sofern allerdings die Vertragsparteien die Höchsthaftung im einzeln ausgehandelt haben, kommt es laut BGH stets auf deren 10-fache Überschreitung an.
  BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - Az. I ZR 215/07
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Neuer Online-Shop
Liebe Besucher, liebe Kunden!
Ab sofort ist unser neuer Shop online!
Unter www.geebooks-e-books.de finden Sie unser gesamtes Sortiment.
Käufe über den Blog sind nicht mehr möglich.
Neuigkeiten und Wissenswertes rund um das Thema Transportrecht finden Sie wie gewohnt an dieser Stelle.
Ihr Geebooks-Team
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101 Anwaltswitze - demnächst bei Geebooks
Was ist der Unterschied zwischen einem toten Hund auf der Straße und einem toten Anwalt auf der Straße?
Vor dem Hund sind Bremsspuren.
100 weitere Anwaltswitze werden im Frühling als pdf-Format für PC/Laptop/iPad sowie im ePub-Format für die veschiedenen Reader erscheinen.
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Verfrachter haftet für ungeeigneten Container nach Seerecht
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat sich mit einem Schadensfall befasst, bei dem 3.204 Stück Hosen in einem Container per Seefracht von Manila nach Rotterdam und sodann per Lkw nach Salzbergen befördert wurden.
Da der hierfür verwendete Container kurz vor seinem Einsatz frisch gestrichen worden war, konnte die gesamte Sendung wegen der heftigen Farbausdünstungen nicht verwertet werden.
Mit der Containergestellung beauftragte der Frachtführer die von ihm als Unterfrachtführer (Verfrachter) eingesetzte Reederei. Den Vorlauf in Manila bis zur Verladung übernahm dagegen einer anderer Frachtführer.
Der geschädigte Auftraggeber konnte nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen, dass der Schaden erst bei Übernahme des Containers und damit im Gewahrsam des Seefrachtführers entstanden ist. Insofern sah das OLG eine verschuldensunabhängige Frachtführerhaftung nach Seerecht als nicht gegeben an.
Allerdings hätte der Frachtführer durch die Gestellung eines für das Transportgut offensichtlich ungeeigneten Containers seine vertraglichen Nebenpflicht schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, verletzt und hafte daher auf Schadensersatz.
Der Schadensersatzanspruch sei der Höhe nach jedoch gemäß §§ 659, 660 HBG begrenzt. Die verletzte Nebenpflicht ist nach Auffassung des Gerichts dem Seerecht zuzuordnen. Diese Begrenzung der Haftung setze gerade nicht eine Haftung des Verfrachters während der Obhutszeit voraus, sondern beziehe sich allgemein auf eine Haftung wegen Beschädigung der Güter.
Nach § 660 HGB haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Sonderziehungsrechten (SZR) für das „Stück oder die Einheit“ oder einem Betrag von 2 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm des Rohgewichts der beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Das Oberlandesgericht sah im vorliegenden Fall als "Stücke" die 7 Trolleys an, in welche die 3.204 Stück Hosen verpackt gewesen waren. Jedenfalls dann, wenn die transportierten Güter tatsächlich verpackt sind, müsse man sich an dieser Art der „Packung“ orientieren und nicht an dessen Inhalt, so das Gericht.
Anders liege der Fall bei den unverpackten Schweinehälften aus einer älteren Entscheidung desselben Gerichts, die als „Einheiten“ im Sinne von § 660 HGB angesehen wurden. Insofern komme es bei der Einordnung auf die Zwecke des Transports an und nicht darauf, dass man Hosen auch einzeln verkaufen könne.
Daher hat das Gericht statt der verlangten € 21.536,90 nur einen Betrag von 5.094 SZR = € 5.746,44 für berechtigt erklärt.
(OLG Hamburg, Urteil vom 22. April 2010 – Az. 6 U 1/09)
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Schadensersatzanspruch bei Diskriminierung durch Kündigung
Eine an sich wirksame Kündigung kann diskriminierend sein und einen Entschädigungsanspruch begründen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen in zweiter Instanz im Falle einer gekündigten Sachbearbeiterin eines Logistikunternehmens entschieden und ihr eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zugesprochen.
Die Klägerin ist eine deutsche Staatsangehörige, die mit russischem Akzent spricht. Sie war in dem Unternehmen seit dem 20.01.2009 als Sachbearbeiterin tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt eine sechsmonatige Probezeit. Das Unternehmen beschäftigt weniger als 10 Arbeitnehmer.
Im März 2009 kam zu einem Gespräch zwischen der Mitarbeiterin und dem neuen Geschäftsführer über deren sprachliche Fähigkeiten. Dieser hat dabei geäußert, was die Kunden denn denken sollten, was das für ein „Scheißladen“ sei, wenn hier nur Ausländer angestellt seien. Am 07.04.2009 wurde der Klägerin innerhalb der Probezeit gekündigt.
Eine Kündigungsschutzklage hiergegen hat sie nicht erhoben. Mit Schreiben vom 15.04.2009 verlangte sie Schadensersatz, da sie wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei.
Das LAG Bremen gab der Klägerin nun Recht. Gemäß § 15 Abs. 2 AGG haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern. Dem stehe auch nicht die Bestimmung in § 2 Abs. 4 AGG entgegen, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten würden. Diese Vorschrift sei dahin auszulegen, dass damit nur die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung gemeint sei, nicht aber auch auf der Verletzung von Persönlichkeitsrechten basierende Entschädigungsansprüche ausgeschlossen sein sollen.
So ordnet § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG gerade die Unzulässigkeit von Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Diskriminierungsgründen an, und zwar ausdrücklich auch bezogen auf „Entlassungsbedingungen“ und Vereinbarungen und Maßnahmen „bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Zur Höhe hat sich das LAG an der Faustformel zur Entschädigung orientiert, welche ein benachteiligter Stellenbewerber im Regelfall maximal erhält.
Damit kann zwar in Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern und während der Probezeit eine Kündigung mit diskriminierenden Motiven vom Arbeitsgericht nicht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, gleichwohl kann der gekündigte Mitarbeiter dann aber eine finanzielle Entschädigung verlangen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu dieser Frage steht noch aus und darf mit Spannung erwartet werden.
(LAG Bremen, Urteil vom 11. Juni 2010 - Az. 6 Sa 747/10)
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Bei Messespedition beginnt die Haftung früher
Bei der Messespedition beginnt die Haftung des Spediteurs schon bei auf dem Messegelände. Dies hat kürzlich das OLG Düsseldorf entschieden.
Dies hatte sich mit einem Schadensfall im Rahmen einer Messespedition als Berufungsgericht zu befassen.
Ein Messeaussteller hatte einer Messespediteurin im Herbst 2007 den Auftrag erteilt, seine aus mehreren Bauteilen bestehende Kombinationsanlage von Essen zum Messegelände in Düsseldorf und nach Beendigung der Messe wieder nach Essen zurück zu transportieren. Hierbei war der Spediteur diese verpflichtet, den Abbau und den Abtransport der Maschine unter Bereitstellung eines Gabelstaplers mit Fahrer auf dem Messegelände zu dem LKW vorzunehmen und die Maschinenbauteile auf den LKW zu verladen.
Nach dem Ende der Messe bauten Mitarbeiter des Ausstellers die Maschine ab und wurden hierbei von einem Gabelstaplerfahrer des Messespediteurin unterstützt. Die Maschinenbauteile blieben zunächst am Messestand und wurden fünf Tage später dann ebenfalls mit Gabelstapler aufgenommen, zum bereitgestellten LKW befördert und aufgeladen. Bei Anlieferung in Essen zwei Tage später war ein Siebwechsler erheblich beschädigt.
Auf dem Bordero, das der LKW-Fahrer bei Ablieferung der Ausstellerin aushändigte, ist vermerkt: "Maschine wurde beschädigt durch Verladen". Auf dem Arbeitsauftrag der Messespediteurin an den Staplerfahrer bei Aufbau war demgegenüber handschriftlich vermerkt: "1 Maschine beschädigt am Stand".
Die Auftraggeberin behauptete nun, nach dem Abbau der Maschine am 31. Oktober 2007 sei der Siebwechsler noch unbeschädigt gewesen. Die Transportschäden vor Anlieferung in Form von Kratzern an der Maschine habe sie noch vor Messebeginn behoben. Bei Anlieferung sei auch keine Maschine umgekippt. Der Schaden sei dadurch entstanden, dass der Siebwechsler beim Verladen auf den LKW vom Gabelstapler heruntergefallen sei.
Der Transportversicherer entschädigte den Aussteller und machte dann den Schaden in Höhe von € 7.009,68 gegenüber dem Spediteur gerichtlich geltend.
Sowohl das in erster Instanz zuständige LG als auch das OLG Düsseldorf gaben der Klage statt. Sie hielten eine Beschädigung in der Obhut der Messespedition für gegeben. Dabei kommt es nach Meinung der Gerichte gar nicht darauf an, ob der Schaden möglicherweise schon bei Abbau und Bereitstellung am 31. Oktober 2007 entstanden sei. Wegen der Besonderheiten der Messespedition, die umfangreiche Transport- und Logistikleistungen für die Messeveranstaltung mit umfasst, beginnt hier die Obhut bereits mit der Standräumung. Nur Messespediteure sind berechtigt, auf dem Gelände Güter mit dem Gabelstapler zu befördern. Die Messespediteurin konnte auch selbst entscheiden, ob sie gleich mit der Verladung und Beförderung beginnen wollte oder erst später.
Die Spediteurin haftet nach Auffassung Gerichte auch der Höhe nach unbegrenzt, da sie leichtfertig die Schadensumstände nicht rechtzeitig ermittelt und aufgeklärt hatte. Nahe liegende Schadensursache sei hier ein Herabfallen des Maschinenteils vom Gabelstapler beim Verladen.
Die Spediteurin hat es unterlassen, umgehend nach dem Schadensereignis den von ihr beauftragten Unterfrachtführer und den Fahrer des Rücktransports zu befragen. Dass dieser Fahrer später nicht mehr ermittelt werden konnte, geht daher zu ihren Lasten.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2010 – Az. 18 U 85/10)
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Standgeldansprüche können nicht in AGB ausgeschlossen werden
Eine in der Branche schon seit langem heftig umstrittene Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt obergerichtlich:
Kann der Auftraggeber gegenüber dem Frachtführer Standgeldansprüche durch eine Klausel im Transportauftrag oder einem sonstigen von ihm erstellten Vertrag – z.B.  einem Rahmenvertrag – wirksam vollständig ausschließen?
Ein Fall des Amtsgerichts (AG) Neuss schaffte es nun in die dritte Instanz. Hier war ein Frachtführer von einem Spediteur mit der Beförderung von Stahlträgern von Usedom nach Karlsfeld beauftragt worden. Als Verladedatum war der 30.05.2007, ca. 16.00 Uhr, und als Entladedatum der folgende Tag ab 7.00 Uhr bestimmt worden. Im Auftrag hieß es außerdem: „Standzeiten können nicht extra vergütet werden!“ Das Fahrzeug stand am 30.05.2007 rechtzeitig zur Beladung bereit, konnte aber wegen eines technischen Problems beim Absender erst am folgenden Tag gegen 13.00 Uhr vollständig beladen werden.
Für die mehr als 19 Stunden Wartezeit berechte der Frachtführer gegenüber seinem Auftraggeber ein Standgeld von € 50,53 netto pro Stunde, insgesamt € 1.142,40 brutto.
Das in erster Instanz zuständige AG Neuss sprach ihm diesen Betrag auch vollständig zu. Das hiergegen angerufene Landgericht (LG) Düsseldorf wies demgegenüber die Klage ab, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. In seinem Urteil vom 12. Mai 2010 bestätigte der BGH nun die Auffassung des Amtsgerichts:
Die Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen würde. Entgegen der Meinung des Landgerichts liegt keine reine Preisregelung vor, welche die Gerichte nicht kontrollieren dürften. Es handele sich bei dem Standgeldanspruch nicht um eine Sonderleistung, da es hierfür eine gesetzliche Regelung in § 412 Abs. 3 HGB gebe.
Die Regelung in den Transport-AGB weicht hiervon zum Nachteil des Frachtführers ab, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung geben würde. Er erhalte sogar dann keine Vergütung, wenn die Verzögerung vom Absender oder Empfänger (im Fall von Wartezeiten bei der Entladung) grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt werde. Auch die Möglichkeit, den Vertrag in diesem Fall außerordentlich zu kündigen und eine „Fautfracht“ zu verlangen, ändere hieran nichts. Der Frachtführer erhalte in diesem Fall nämlich nur einen Teil der geschuldeten Fracht, ohne weiteren Nachweis nur ein Drittel.
Am Rande bestätigte der BGH nochmals die allgemeine Auffassung, wonach der Frachtführer keinen konkreten Schaden nachweisen müsse, da es sich um eine pauschale Vergütung handelt. Damit soll gerade auch Druck auf den Auftraggeber ausgeübt werden, für eine zügige Be- und Entladung zu sorgen.
Ebenfalls nicht beanstandet wurde die Höhe des Standgeldes mit rund € 50,00 netto je Stunde, so dass die Praxis hier weitere Anhaltspunkte für eine wirksame Bemessung bekommen hat.
(BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – Az I ZR 37/09)
Mehr zu diesem und anderen Praxisthemen im Transportrecht finden Sie 
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Der Fachanwalt rät: 101 Fragen und Antworten zum Transportrecht jetzt erschienen!
Die wichtigsten Fragen, die Spediteure, Frachtführer und andere im Logistikbereich tätige Menschen haben, werden in diesem e-book-Ratgeber vom Fachanwalt für Transportrecht Frank Geissler leicht verständlich beantwortet.
Was ist Palettenkontokorrent?
Welche Versicherungen brauche ich?
Für welche Schäden hafte ich beim Transport?
Was ist ein Master Air Waybill?
Wofür gilt das Pfandrecht?
Wie muss die Schadenanzeige aussehen?
und weitere 95 Fragen und die Antworten darauf finden Sie in dem e-book
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Als pdf-Format für den PC und iphone/ipad und als epub-Format für den Reader. Das e-book kostet im pdf- und im epub-Format 12,95 €.
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Was ist ein Palettenkontokorrent?
Ein echtes Kontokorrent (laufende Rechnung) kann zwischen Unternehmern durch Einzelvertrag – nicht durch AGB - vereinbart werden. Danach sind die in dieses Konto eingestellten Einzelforderungen nicht mehr selbstständig. Es werden von vornherein Termine vereinbart, zu denen der Saldo gezogen wird und von beiden Partnern anzuerkennen ist. Der Vorteil hiervon ist, dass nach Anerkenntnis die Berechtigung des richtigen Saldos und damit der einzelnen Palettenbewegungen nicht mehr bewiesen werden muss. Dies vermeidet Streitigkeiten über lang zurückliegende Vorgänge und gibt beiden Seiten eine größere Rechtssicherheit. Spätestens mit Beendigung der Geschäftsbeziehung ist der Anspruch aus dem Saldo fällig.
Weitere Fragen und Antworten zu Transportrecht finden Sie in dem e-book
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Wie kommt ein Frachtvertrag zustande?
Wenn Sie Ihrem Auftraggeber verbindlich versprechen, ein bestimmtes Frachtgut von einem konkreten Ort A zu einem konkreten Ort B zu befördern, haben Sie einen Frachtvertrag geschlossen. Die Vereinbarung einer konkreten Frachtrate ist üblich und sinnvoll, aber nicht zwingend. Bei Fehlen einer Vereinbarung wird die übliche bzw. angemessene Fracht geschuldet.
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Wozu brauche ich einen Frachtbrief?
Der Frachtführer – nicht, wie meist angenommen der Absender – kann vom Absender die Ausstellung eines Dokuments über die Beförderung verlangen, den Frachtbrief. Dieser dient zum einen der Information des Frachtführers und des Empfängers. Außerdem bei Unterzeichnung durch beide als Beweispapier über die Übernahme des Gutes, die Vertragspartner, die Höhe der Fracht, u.U. eine Verpflichtung zum Einzug einer Nachnahme, Weisungen für die Zollbehandlung u.a..
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