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lulaohan · 6 years
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Die Geschichte der Pflegeversicherung
Die Gründung
In der Vergangenheit sahen die gesetzlichen Vorschriften der Krankenkassen Leistungen für Pflegebedürftige vor. Diese waren jedoch sehr gering, so dass über Jahrzehnte auf politischer Ebene die Einführung einer Pflegeversicherung diskutiert wurde.
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Nachdem nach diesen langen und intensiven Diskussionen der Bundestag dann schließlich am 22. April 1994 Pflegeversicherung die Pflegeversicherung beschlossen und auch der Bundesrat am 29. April 1994 einstimmig zustimmte, war dies die Geburtsstunde unseres jüngsten Zweiges der Sozialversicherung – die Soziale Pflegeversicherung.
Rückblick
Bereits vor Einführung der Pflegeversicherung waren rund 1,7 Millionen Menschen auf Pflege angewiesen. Hiervon wurden ca. 1,2 Millionen Menschen zu Hause betreut und knapp eine halbe Million Menschen in stationärer Pflege untergebracht. Wegen der Höhe der durch die Pflege – vor allem im stationären Bereich – entstandenen Kosten wurden damals die finanziellen Mittel durch die Sozialhilfe erbracht.
Ebenfalls war abzusehen, dass die Zahl älterer Menschen stetig wächst und immer weniger junge Menschen als Beitragszahler der Sozialversicherung gegenüberstehen.
In Zeiten der Großfamilie war die Pflege der Angehörigen kein Problem. Als noch mehrer Generationen unter einem Dach lebten, konnte sich noch gegenseitig geholfen werden. Die Familie von heute kann die Pflege jedoch immer weniger mit übernehmen.
Hier sind folgende Gründe aufzuführen:
Immer weniger Menschen der älteren Generation haben Nachkommen/Kinder im mittleren Lebensalter, welche die Pflege übernehmen könnten. Immer mehr ältere Menschen leben nach dem Tod des Ehepartners alleine. Weitere Gründe sind Ehelosigkeit und Scheidung. Hohe Mobilität wird von den Arbeitnehmern verlangt. Die Kinder, die die Pflege grundsätzlich übernehmen könnten, leben oft über weite Strecken entfernt, so dass auch hier eine Pflege nicht möglich ist. Die Belastung der heutigen Berufstätigkeit ist mit der gleichzeitigen Pflege von Angehörigen auf Dauer kaum mehr zu bewältigen.
Einführung der Pflegeversicherung
Da die Pflegeversicherung mit der Gründung am 01. Januar 1995 noch über keine finanziellen Mittel verfügte, musste eine sogenannte Anschubfinanzierung erfolgen. Dies geschah, indem die Pflegeversicherung in zwei Stufen eingeführt wurde.
Im Rahmen der 1. Stufe bestand zwar Beitragspflicht vom 01. Januar 1995, jedoch konnten hier noch keinerlei Leistungen beansprucht werden. Ab dem 01. April 1995 konnten erst Leistungen der häuslichen Pflege zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen der 2. Stufe bestand ab dem 01.07.1996 auch ein Anspruch auf stationäre Pflegeleistungen. Ab diesem Zeitpunkt wurde auch der Beitragssatz von – seit dem 01.01.1995 – 1,0% auf 1,7% erhöht. Ab dem 01.07.2008 beträgt der Beitragssatz 1,95 Prozent bzw. 2,2 Prozent für Kinderlose. Ab dem 01.01.2015 beträgt der Beitragssatz 2,35 Prozent bzw. 2,60 Prozent für Kinderlose.
Pflege-Neuausrichtungsgesetz
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der Leistungskatalog reformiert werden muss. Im Jahr 2012 zählte die Soziale Pflegeversicherung etwa 2,4 Millionen pflegebedürftige Menschen. Die Anzahl wird in wenigen Jahrzehnten auf mehr als vier Millionen Pflegebedürftige ansteigen. Da Versicherte, welche zusätzlich an Demenz erkrankt sind, nur unzureichende Leistungen erhalten können, wurde auch aus diesem Gesichtspunkt ein Reformbedarf gesehen.
Die Reform, welche im Pflege-Neuausrichtungsgesetz, kurz: PNG, (verkündet im Bundesgesetzblatt am 29.10.2012) geregelt ist, tritt in weiten Teilen zum 01.01.2013 in Kraft, teilweise jedoch bereits am 30.10.2012 und teilweise am 01.06.2013.
Da der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, mit dem die Pflegebedürftigkeit nicht nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit sondern am Umfang der Selbstständigkeit beurteilt werden soll, noch nicht umgesetzt werden kann, wurden mit dem PNG Übergangsregelungen geschaffen. Diese Übergangsregelungen sehen vorwiegend Leistungsverbesserungen für Versicherte vor, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Die Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme, die Entlastung der Angehörigen, die Beratung der Pflegebedürftigen und die Betreuung der Pflegebedürftigen in Wohngruppen sind weitere Schwerpunkte im Pflegeneuausrichtungsgesetz.
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