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#sofortiges anerkenntnis
raniehus · 5 years
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Sofortiges Anerkenntnis: Kostenlast Beklagter bei Entbehrlichkeit einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung
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Liegt Verzug des Schuldners vor, liegt in der Regel Veranlassung zur Klage vor, weshalb ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge zu Lasten des Klägers gem. § 93 ZPO nicht mehr in Betracht kommt.
Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schädiger durch eine strafrechtliche Tat (hier: die Kriminalpolizei würde das Geld des Klägers vor Dieben sicherstellen)  den Anspruch begründet hat (Entziehung, §§ 848, 849 BGB).  Im Falle eines solchen Verzugs bedarf es dann (zur Vermeidung der Kostenlast aus einem sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO) keiner weiteren Zahlungsaufforderung mehr, wenn der Geschädigte nicht davon ausgehen kann, dass er ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu seinem Recht kommt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen (bei Inhaftierung des Täters und 845 Taten bei 41 Geschädigten vom BGH negiert; vorliegend vom OLG für 2 Taten und Geschädigte bejaht).
OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 W 19/18 -
zum Beschluss auf: Recht kurz gefasst
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sv-buero-sofort · 4 years
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Zeitspiel wird bestraft ‒ bei fortgesetztem Schweigen Klageveranlassung Ob und inwieweit Haftpflichtversicherer mit vorgerichtlichen Reaktionen auf den letzten Drücker ihre Kostenlast abwenden können, ist Gegenstand einer umfangreichen, kaum noch überschaubaren Rechtsprechung. Ein Beschluss des OLG Karlsruhe belegt die Unsicherheit der Gerichte ‒ war doch die Kostenlast in I. Instanz genau umgekehrt verteilt worden.   Sachverhalt und Relevanz für die Praxis Vorfahrtverletzung mit eindeutiger Haftungslage. Außergewöhnlich war, dass sich der Schädiger noch am Unfallort erschossen hat. Damit ließ sich aber das wochenlange totale Schweigen auf drei Anwaltsschreiben nicht rechtfertigen. Der Geschädigte bzw. sein Anwalt habe wenigstens eine Zwischennachricht innerhalb von max. zehn Tagen erwarten können, so das OLG. Mit einer Mail am Tag des Datums der Klageschrift konnte der Versicherer das Blatt nicht mehr wenden. Denn nach Beweislastgrundsätzen war zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass sich Absendung der Klageschrift und Eingang der Mail gekreuzt haben. Fazit: Volle Kostenlast auf Beklagtenseite (§ 91a Abs. 1 ZPO). Das OLG bringt die Dinge so auf den Punkt: Leitsatz: OLG Karlsruhe 27.9.19, 9 W 37/1 1. Reagiert der Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf mehrere Anwaltsschreiben des Unfallgegners nicht, gibt er regelmäßig Veranlassung zur Erhebung einer Klage. Ein sofortiges Anerkenntnis kommt in diesem Fall im Prozess nicht mehr in Betracht. 2. Auf die Frage, welche Prüfungsfrist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen war, kommt es in diesem Fall nicht an. Denn der Geschädigte kann bei einer fehlenden Reaktion auf mehrere Anwaltsschreiben nicht mehr darauf vertrauen, dass der Haftpflichtversicherer zu einer zügigen Schadensregulierung in der Lage und bereit ist. Die einzelfallabhängige Frage nach der Dauer der Prüffrist war für das OLG Karlsruhe irrelevant. Begründung: Anlass zur Klage habe die Beklagte nicht dadurch gegeben, sich zu viel Zeit für bestimmte Prüfungen genommen zu haben, sondern dadurch, dass sie auf drei Anwaltsschreiben innerhalb der gesetzten Fristen nicht reagiert habe. https://www.instagram.com/p/B8ntDizqbYl/?igshid=kdog8q07mc3i
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rakotz-blog-blog · 5 years
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Sofortiges Anerkenntnis während eines laufenden Rechtsstreits
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Sofortiges Anerkenntnis während eines laufenden Rechtsstreits
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AG Norderstedt, Az.: 46 C 62/16, Urteil vom 15.12.2016 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.519,21 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 2.121,04€ für die Zeit vom 29.06.2016 bis zum 15.12.2016 sowie auf 4.519,21€ für die Zeit ab 16.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Unfallversicherung - sofortigen Anerkenntnis im Rechtsstreit um Invaliditätsrente
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Unfallversicherung - sofortigen Anerkenntnis im Rechtsstreit um Invaliditätsrente
OLG Karlsruhe – Az.: 9 W 64/11 – Beschluss vom 16.01.2012 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 26.09.2011 – 2 O 161/11 – unter II. (Kostenentscheidung) wie folgt abgeändert: Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht einschließlich der Kosten des Vergleichs tragen die Klägerin zu 6/7 und […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Sofortiges Anerkenntnis auf Zustimmung zur Mieterhöhung
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Sofortiges Anerkenntnis auf Zustimmung zur Mieterhöhung
AG Brandenburg – Az.: 31 C 11/12 -Urteil vom 21.11.2012 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 550,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1.) und 2.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Einigungsgebühr bei Anerkenntnis eines Unterlassungsanspruchs
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Einigungsgebühr bei Anerkenntnis eines Unterlassungsanspruchs
KG Berlin – Az.: 5 W 255/13 – Beschluss vom 04.02.2014 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 358,19 €. Gründe I. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V. mit § 104Abs. 3 Satz 1, § […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Zahlungsklage Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Wohngeld
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Zahlungsklage Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Wohngeld
LG Lüneburg, Az.: 9 T 14/14, Beschluss vom 26.02.2014 Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 02.12.2013 gegen die Kostenentscheidung aus dem Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Hannover vom 11.11.2013 – Geschäftsnummer 483 C 7694/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis zu […] ...
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