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#veranlassung zur klage
raniehus · 3 months
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Im Falle eines wirksamen fristgerechten Widerrufs eines Kaufvertrages gem. §§ 312c, 312g Abs. 1, 355 Abs. 1, 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BGB hat der Verkäufer binnen 14 Tagen nach Zugang einen gezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen. Allerdings steht dem Verkäufer in Ansehung des bereits gezahlten Kaufpreises ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 BGB zu, demzufolge er erst nach Rücksendung der Ware die Rückzahlung vornehmen muss.
Macht er vorprozessual von seinem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch und gibt der Verkäufer Veranlassung zur Klage, hat er die Kosten des Rechtstreits nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO tragen, wenn er zwar nach Einreichung aber vor Rechtshängigkeit der Klage zahlt und der Käufer deshalb die Klage zurücknimmt. Veranlassung zur Klage gibt der Verkäufer, wenn der Käufer mit der Einrede nicht rechnen muss (hier: Mahnung nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist ohne Reaktion des bereits zuvor die Kontoverbindung des Käufers anfordernden Verkäufers, insbes. auch ohne Hinweis auf die Vorleistungspflicht des Käufers).
Kammergericht, Beschluss vom 28.08.2023 - 8 W 34/23 -
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zivilrechtverstehen · 2 months
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Kann Schweigen eine Veranlassung zur Klage sein?
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sv-buero-sofort · 3 years
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Grundsatzbeschluss des OLG Dresden zur Prüfungsfrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer Im ewigen Streit um die Länge der Prüfungsfrist bzw. den Eintritt von Verzug meldet sich das OLG Dresden 4 W 640/20 vom 26.10.2020 mit folgenden Leitsätzen zu Wort:   Veranlassung zur Klage nach einem Verkehrsunfall gibt der Haftpflichtversicherer erst dann, wenn er sich im Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug befindet; hierfür bedarf es nicht nur einer Schadensaufstellung, sondern auch einer sich anschließenden Mahnung. Unabhängig hiervon ist dem Versicherer mit Zugang der Schadensmeldung eine angemessene Prüffrist zuzubilligen, die regelmäßig vier bis sechs Wochen beträgt, abhängig von den Umständen des Einzelfalls aber auch länger laufen kann.   Bietet der Geschädigte dem Versicherer an, ihm Einsicht in eine bei ihm vorliegende Ermittlungsakte zu verschaffen, ist der Lauf der Prüffrist solange gehemmt, bis diese Akte dem Versicherer vorliegt. Mit dem vorliegenden Beschluss reiht sich das OLG Dresden in die Gruppe „versicherungsgünstig“ ein. Mehr Tempo verlangen die OLG Frankfurt a. M., München und Düsseldorf und früher auch Saarbrücken. Nicht max. vier Wochen, sondern im Regelfall vier bis sechs Wochen, so das OLG Dresden und etliche andere Gerichte, z. B. OLG Celle. Schon aus Gründen anwaltlicher Vorsicht sollte ‒ auch oder gerade deshalb in Corona-Zeiten ‒ zumindest eine sechswöchige Prüfungsfrist nach ordnungsgemäßer Bezifferung der Schäden abgewartet werden. https://www.instagram.com/p/CJAw6BxpfUF/?igshid=14zt2cae7x7vw
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raniehus · 2 years
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Sofortiges Anerkenntnis und voregrichtliche E-Mail-Aufforreung
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Reagiert ein Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall nicht auf mehrere (hier: zwei) vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen, gibt er grundsätzlich Veranlassung zur Klage; auf die dem Versicherer einzuräumende Prüfungsfrist kommt es in diesem Fall nicht an.
Bestreitet der Versicherer den Erhalt der Zahlungsaufforderung nach einem Verkehrsunfall, trägt er nach § 93 ZPO im Falle eines Anerkenntnisses nach Klageerhebung die Beweislast dafür, dass er diese nicht erhalten hat (negativer Beweis). In diesem Fall obliegt dem geschädigten Kläger die erweiterte subsidiäre Darlegungslast, dass er die Zahlungsaufforderung abgesandt hat.
Wird vom Kläger behauptet, sein Anwalt habe die Zahlungsaufforderungen mit E-Mail an den Versicherer gesandt, hat er die in einem Geschäftsbetrieb und einer Rechtsanwaltskanzlei übliche Dokumentation der abgesandten Mails vorzulegen, wozu der Ausdruck und die Überlassung der gespeicherten Mails (aus denen sich die E-Mail-Adressen von Absender und Empfänger sowie Datum und Uhrzeit der Versendung ergeben) gehören. Können sie (wegen Löschung) nicht vorgelegt werden, ist davon auszugehen, dass sie den Empfänger (Versicherer) nicht erreichten und dieser vorgerichtlich nicht zur Zahlung aufgefordert wurde.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2021 - 9 W 35/21 -
zum Bericht und Beschluss: Recht kurz gefasst
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sv-buero-sofort · 4 years
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Zeitspiel wird bestraft ‒ bei fortgesetztem Schweigen Klageveranlassung Ob und inwieweit Haftpflichtversicherer mit vorgerichtlichen Reaktionen auf den letzten Drücker ihre Kostenlast abwenden können, ist Gegenstand einer umfangreichen, kaum noch überschaubaren Rechtsprechung. Ein Beschluss des OLG Karlsruhe belegt die Unsicherheit der Gerichte ‒ war doch die Kostenlast in I. Instanz genau umgekehrt verteilt worden.   Sachverhalt und Relevanz für die Praxis Vorfahrtverletzung mit eindeutiger Haftungslage. Außergewöhnlich war, dass sich der Schädiger noch am Unfallort erschossen hat. Damit ließ sich aber das wochenlange totale Schweigen auf drei Anwaltsschreiben nicht rechtfertigen. Der Geschädigte bzw. sein Anwalt habe wenigstens eine Zwischennachricht innerhalb von max. zehn Tagen erwarten können, so das OLG. Mit einer Mail am Tag des Datums der Klageschrift konnte der Versicherer das Blatt nicht mehr wenden. Denn nach Beweislastgrundsätzen war zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass sich Absendung der Klageschrift und Eingang der Mail gekreuzt haben. Fazit: Volle Kostenlast auf Beklagtenseite (§ 91a Abs. 1 ZPO). Das OLG bringt die Dinge so auf den Punkt: Leitsatz: OLG Karlsruhe 27.9.19, 9 W 37/1 1. Reagiert der Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf mehrere Anwaltsschreiben des Unfallgegners nicht, gibt er regelmäßig Veranlassung zur Erhebung einer Klage. Ein sofortiges Anerkenntnis kommt in diesem Fall im Prozess nicht mehr in Betracht. 2. Auf die Frage, welche Prüfungsfrist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen war, kommt es in diesem Fall nicht an. Denn der Geschädigte kann bei einer fehlenden Reaktion auf mehrere Anwaltsschreiben nicht mehr darauf vertrauen, dass der Haftpflichtversicherer zu einer zügigen Schadensregulierung in der Lage und bereit ist. Die einzelfallabhängige Frage nach der Dauer der Prüffrist war für das OLG Karlsruhe irrelevant. Begründung: Anlass zur Klage habe die Beklagte nicht dadurch gegeben, sich zu viel Zeit für bestimmte Prüfungen genommen zu haben, sondern dadurch, dass sie auf drei Anwaltsschreiben innerhalb der gesetzten Fristen nicht reagiert habe. https://www.instagram.com/p/B8ntDizqbYl/?igshid=kdog8q07mc3i
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raniehus · 5 years
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Sofortiges Anerkenntnis: Kostenlast Beklagter bei Entbehrlichkeit einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung
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Liegt Verzug des Schuldners vor, liegt in der Regel Veranlassung zur Klage vor, weshalb ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge zu Lasten des Klägers gem. § 93 ZPO nicht mehr in Betracht kommt.
Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schädiger durch eine strafrechtliche Tat (hier: die Kriminalpolizei würde das Geld des Klägers vor Dieben sicherstellen)  den Anspruch begründet hat (Entziehung, §§ 848, 849 BGB).  Im Falle eines solchen Verzugs bedarf es dann (zur Vermeidung der Kostenlast aus einem sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO) keiner weiteren Zahlungsaufforderung mehr, wenn der Geschädigte nicht davon ausgehen kann, dass er ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu seinem Recht kommt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen (bei Inhaftierung des Täters und 845 Taten bei 41 Geschädigten vom BGH negiert; vorliegend vom OLG für 2 Taten und Geschädigte bejaht).
OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 W 19/18 -
zum Beschluss auf: Recht kurz gefasst
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