Das zukünftige Bahn-Verhandlungsteam, die Hausordnung der Musikschule und eine echt kurze Sitzung ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 23.11.2020:
Heute werden uns alle gut verstehen, denn wir haben alle ein “Richtmikrofon” vor der Nase. Da kann ja dann nichts mehr schiefgehen ...
Ö 1 Eröffnung der Sitzung
18:34 Uhr - Der Erste Bürgermeister gegrüßt alle und eröffnet die Sitzung. Es wurde form- und fristgerecht geladen und der Stadtrat ist beschlussfähig.
Frau Pfister (BMS): Sie beantragt den Punkt 5 zu vertagen und in den Bauausschuss zu verlagern und wie von Herrn Prof. Gaßner empfohlen, vorher rechtlich untersuchen zu lassen.
angenommen: einstimmig
Ö 2 Bürger fragen
Herr Fiegel: Er fragt nach der Wiedereinführung der nächtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h in der Hanfelder Straße.
Herr Janik: Es werden aktuell Lärmgutachten eingeholt, so dass man eine Begrenzung wieder einführen kann. Das Landratsamt hat die aktuelle Aufhebung gefordert.
Ö 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Es wurde Vertragsverlängerungen mit Vodafone (Mast in Percha) bis 2030 abgeschlossen. Es wurde ein Grundstücksverkauf oben am Rudolf-Widmann-Bogen genehmigt und die Winterdienstleistungen vergeben (Anm. d. Verf.: Für die genauen Summen können dann in der Niederschrift nachgelesen werden.)
Ö 4 Umbau Petersbrunner Straße einschl. Kreuzungsbereich Gautinger Straße/äußere Leutstettener Straße; Kreuzungsvereinbarung mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim
Sachverhalt
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 24.07.2018 die Umsetzung der Umgestaltung der Petersbrunner Straße zwischen dem Beginn der Baumaßnahme Tunnel B2-Öffnung der Petersbrunner Straße und einschl. dem Kreuzungsbereich mit der Gautinger Straße in der gesamten Länge beschlossen. Zur Umsetzung der Maßnahmen im Bereich des Kreuzungsbereichs mit der Gautinger Straße ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim, als Straßenbaulastträger der Staatsstraße St. 2063-Gautinger Straße, notwendig.
Auf Grundlage der Verkehrsgutachten des Tunnels werden sich die Verkehrsmengen nach Öffnung der Petersbrunner Straße schätzungsweise auf 6200 KfZ/24h von 3460 KfZ/24h erhöhen. Nach Prüfung des Ingenieurbüros Vössing, Planungsbüro für die Petersbrunner Straße, war die vorherige Verkehrsführung am Kreuzungspunkt Gautinger Straße/Petersbrunner Straße nicht entsprechend für die zukünftige Verkehrsführung über die Petersbrunner Straßen ausgestaltet. Die Linksabbiegespur war der jetzigen geradeaus Spur untergeordnet und zu kurz. Diese wurde entsprechend den Planungen des Ingenieurbüros verlängert und für die zukünftige Nutzung ausreichend dimensioniert.
Durch die notwendige und sinnvolle Anpassung der gesamten Kreuzung auf die zukünftige Nutzung wurde der gesamte Kreuzungsbereich umgestaltet. Die Kosten der Umgestaltung wurden bereits in der Förderung zur Umgestaltung Petersbrunner Straße mitberücksichtigt. Unbeachtlich dessen, sind die Kostentragungsanteile zwischen den derzeitigen Baulastträgern entsprechend der Verkehrsbedeutung vor der Umgestaltung zu vereinbaren. Diese sind entsprechend den rechtlichen Gegebenheit zur Kreuzungsvereinbarung im Bezug auf den Tunnel zu regeln. Entsprechend ist die Kostenmassen nach StraKR i.V.m. § 12 FStrG unten den betroffenen Straßenbaulastträgern aufzuteilen.
Die Kreuzungsvereinbarung wurde der Stadtverwaltung mit E-Mail vom 28.10.2020 übermittelt. Entsprechend den rechtlichen Vorgaben aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz und entsprechenden Richtlinien sind die Kosten anhand der Straßenbreiten im Verhältnis zu den Verkehrsmengen vor Umbau der Kreuzung aufzuteilen (Rückverweisung aus dem Bundesfernstraßengesetz i.V.m. der Richtlinie – entsprechend der Kreuzungsvereinbarung im Rahmen der Tunnelmaßnahme B2). Die prozentuale Verteilung der Kosten wird auf Grundlage der Straßenbreiten der jeweiligen Straßenäste vor der Baumaßnahme (§12 FStrG) und der Verkehrsbelastung aus dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Kurzak für das Jahr 2010 (Ermittlungen im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses zum Entlastungstunnel Starnberg – Gesamtverkehr 2010 – vor Baumaßnahme Tunnel B2; Nr. 9 Straßen-Kreuzungsrichtlinie) verteilt.
Die Entwässerung der Staatsstraße St. 2063 – Gautinger Straße – wurde mit Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Starnberg vom 17.11.1995 geregelt.
Die Stadt zahlt 32% der Kosten. Es wird aktuell mit 108.000 EUR an Kosten gerechnet.
Die Debatte:
Frau Pfister: Im Bauausschuss wurde etwas von 1.8 Mio. EUR die Rede, heute nur noch ca. 300.000 EUR.
Frau Schaller: Da wurden zu viele Kosten angesetzt, z. B. die Entwässerung.
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat nimmt den Entwurf der Vereinbarung vom 28.10.2020 des Staatlichen Bauamtes Weilheim zu Kenntnis.
2. Der Stadtrat ermächtigt den Ersten Bürgermeister den Vereinbarungsentwurf vom 23.11.2020 zu unterzeichnen.
angenommen: einstimmig
Ö 5 Berurteilung der Straßen nach dem KAG Stichtag 01.04.2021
vertagt
Ö 6 Unterhalts- und Instandsetzungsvereinbarung (UI-Vereinbarung) zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Weilheim und der Stadt Starnberg Kostentragungen der Stadt Starnberg
Sachverhalt
Mit Abgabe der Ortskanäle an den Abwasserverband Starnberger See hat die Stadt Starnberg das Eigentum und die Hoheit an der Straßenentwässerung abgegeben und entrichtet dem Abwasserverband Starnberger See für die Verwaltung, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen Straßenentwässerungsgebühren. Diese bemessen sich nach der Gebührensatzung des Abwasserverbandes Starnberger See und dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG), sowie den allgemeinen Rechtsvorschriften der Gebührenkalkulation. Mit Vorlage der ersten Abrechnung teilte die Stadtverwaltung dem Abwasserverband Starnberger See mit, dass die Gebührenzahlungen unter Widerruf erfolgen und eine entsprechende Berechnungsgrundlage vorzulegen ist.
Seit Anfang 2020 liegt uns die detaillierte Abrechnungsgrundlage (Flächenberechnung des Einzugsgebietes Stadt Starnberg) vor. Nach interner Prüfung und zahlreichen Klärungsgesprächen mit dem Abwasserverband Starnberger See, wurde Seitens der Stadtverwaltung festgestellt, dass die Stadt Starnberg Einleitungsgebühren für die qualifizierten Straßen entrichtet. Hierbei handelt es sich um die Bundesstraße B2, die Staatsstraßen St. 2063-Possenhofener Straße/Gautinger Straße, St. 2070-Berger Straße/Andechser Straße (Perchting)/Würmstraße (Percha), St. 2065-Buchhofstraße/Olympiastraße und bis zur Abstufung die St. 2070-Andechser Straße (Söcking) und St. 2069-Hanfelder Straße.
Für die Bundesstraße B2 und die Staatsstraßen St. 2063, St. 2070 Andechser Straße (Söcking-bis Abstufung), St. 2069 Hanfelder Straße (bis Abstufung) wurde eine sogenannte Unterhalts- und Instandsetzungsvereinbarung, kurz UI-Vereinbarung, zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Starnberg abgeschlossen. Die Stadt Starnberg tritt für Unterhalts- und Instandsetzungsmaßnahmen in den vereinbarten Abschnitten der qualifizierten Straßen als Straßenbaulastträger ein. Der Freistaat Bayern entrichtet für die anfallenden Maßnahmen hierfür eine jährliche Pauschale.
Die UI-Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Starnberg wurde für den Bereich der Bundesstraße B2 im Jahr 1962 und für die Staatsstraßen im Jahr 1964 abgeschlossen.
Durch die Abstufungsverfahren verlieren die beiden Staatsstraßen St. 2069 zwischen Kreisverkehr Westumfahrung Starnberg und der Einmündung Bundesstraße B2, sowie St. 2070 zwischen Kreisverkehr Waldkreuzung/Westumfahrung Starnberg und der Einmündung Bundesstraße B2 per Gesetz ihre Qualifizierung und fallen automatisch aus der abgeschlossenen UI-Vereinbarung. Eine Anpassung der Regelungen ist nicht förmlich notwendig.
Die vom Freistaat Bayern gezahlte Pauschale für die Unterhalts- und Instandsetzungsvereinbarung wird nach Einheitspreis/km, der unter die UI-Vereinbarung fällt, ermittelt und ausbezahlt.
Für die restlichen Straßenabschnitte, sowie die Staatsstraßen im Bereich Percha und Wangen (St. 2070 –Berger Straße und St. 2065 Würmstraße/Buchhofstraße/Olympiastraße) erhält die Stadt Starnberg keine Vergütungspauschalen vom Freistaat Bayern. Diese Abschnitte sind nicht Bestandteil der UI-Vereinbarung. Jedoch entrichtet die Stadt Starnberg hierfür auch die Straßenentwässerungsgebühren. Für die Maßnahmen des allgemeinen Unterhalts und der Instandsetzung kommt der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Weilheim, auf.
Die Entwässerungskosten wurden anhand der Abrechnungen und der Berechnungsgrundlage des Abwasserverbandes Starnberger See flächentechnisch ermittelt und ins Verhältnis der Gesamtfläche des Abrechnungsgebietes gesetzt.
Im Ergebnis entsteht ein erhebliches jährliches Defizit für die Straßenabschnitte der UI-Vereinbarung. In den Jahren 2016-2019 wurde ein durchschnittliches jährliches Defizit von rund 150.000,00 € ermittelt.
Die Unterhalts- und Instandsetzungsvereinbarungen mit dem Freistaat Bayern sind entsprechend der vertraglichen Regelung für die Bundesstraßen zum 31.12.2020, mit Ende der Geltungsdauer zum 31.12.2021 und für die Staatsstraßen zum 31.12.2021, mit Ende der Geltungsdauer zum 31.12.2022, kündbar. Ein Defizitausgleich wird in den Vereinbarungen nicht geregelt.
Die Debatte:
Herr Wobbe (UWG): Er fragt nach den qualifizierten Straßen. Er fragt nach der Neufahrner Straße.
Frau Schaller: Hier fallen keine Kosten an.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Bei der Hanfelder Straße ist noch viel zu investieren.
Herr Janik: Das wird berücksichtigt werden.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Birgt eine Kündigung Risiken? Was hat die Stadt bisher davon abgehalten.
Frau Schaller: Aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage von diesem Jahr wurde noch einmal der Vertrag geprüft.
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehenden Unterhalts- und Instandsetzungesvereinbarungen mit dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Weilheim, zu kündigen.
2. Die Verwaltung wird weiter ermächtigt, in neue Verhandlungen mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim einzutreten und einen 100 % Defizitausgleich anstelle der Pauschale zu vereinbaren. Die neuen Vereinbarungen sind dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.
3. Die Abrechnungen des Abwasserverbandes Starnberger See für die Straßenentwässerungskosten werden für die Jahre 2016-2018 um den Kostenanteil für qualifizierte Straßen ohne rechtliche Grundlage gekürzt. Dies erfolgt auch für die zukünftigen Abrechnungen.
angenommen: einstimmig
Ö 7 Hebesatzsatzung 2021
Sachverhalt
In der Stadtratssitzung vom 26.10.2020 wurden ab dem 01.01.2021 neue Hebesätze für die Grundsteuer A auf 330 % für die Grundsteuer B auf 385 % festgesetzt. Da die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 mit den neuen Hebesätzen wohl erst nach dem 01.01.2021 beschlossen wird, müssen die neuen Hebesätze der Grundsteuer vorab über eine Hebesatzsatzung in Kraft gesetzt werden. Daher ist eine Hebesatzsatzung zum 01.01.2021 zu erlassen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt den Erlass der folgenden Hebesatzsatzung.
Hebesatzsatzung
– Grundsteuer –
der Stadt Starnberg für das Haushaltsjahr 2021 vom xx.xx.xxxxx
Aufgrund § 25 Abs. 1 und 2 GrStG und § 16 Abs. 1 und 2 GewStG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 und 23 der Gemeindeordnung und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Starnberg, folgende Hebesatzsatzung:
§1 Erhebungsgrundsätze
Die Stadt Starnberg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.
§2 Hebesätze
Die Hebesätze werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 330
2. Für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) 385
§3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft.
angenommen: 21:9
Ö 8 Vergabe eines Straßennamens nach Art. 52 BayStrWG für die Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der Gautinger Straße und dem Seilerweg, Beb.pläne 8118, 12. ÄT und 8191, Fl.Nrn. 798 und 795/46, Gemarkung Starnberg
Sachverhalt
Zwischen der Gautinger Straße und dem Seilerweg verläuft auf den Grundstücken Fl. Nr. 798 und 795/46, Gemarkung Starnberg, ein neu gebauter Fuß- und Radweg. Um die Orientierung im Stadtgebiet zu erleichtern, erhält er einen Namen.
Die Widmung des Weges erfolgt nach Abschluss der derzeit stattfindenden Grundstücksverhandlungen. Wie in den Bebauungsplänen 8118, 12. ÄT und 8191 festgesetzt, wird er gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG als beschränkt-öffentlicher Weg (Fuß-und Radweg) gewidmet.
Im Rahmen der Fraktionsvorsitzendenbesprechung wurde der Vorschlag den Weg Herrn Georg Schiller zu widmen mehrheitlich empfohlen.
Georg Schiller
Von ca. 1950 bis 1960 befand sich der Fußballplatz der SpVgg Starnberg an der Örtlichkeit des jetzigen Weges. Georg Schiller hat sich über 40 Jahre als Jugendleiter um die fußballbegeisterten Jugendlichen wie ein zweiter Vater angenommen und das Vereinsleben maßgeblich geprägt.
Die Debatte:
Herr Wobbe (UWG): Er stimmt gerne zu. Er ist ja Zeitzeuge. Herr Schiller hat als Versicherungsvertreter immer bei den Hausbesuchen gleich die Kinder und Jugendlichen für den Fussball begeistern wollen. Herr Schiller war Mädchen für Alles, aber kein Trainer.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Sie möchte grundsätzlich festhalten, dass nur 7 Straßen mit Frauennamen benannt worden sind. Sie bittet die Stadtverwaltung bei neuen Namensnennungen ein ausgewogenes Verhältnis bei den Vorschlägen zwischen Frauen und Männern umzusetzen.
Herr Janik: Es soll demnächst ein Fundus mit Namen beider Geschlechter angelegt werden.
Beschlussvorschlag
Der beschränkt-öffentliche Weg (Fuß- und Radweg) zwischen der Gautinger Straße und dem Seilerweg, Fl. Nr. 798 (Teilbereich) und Fl. Nr. 795/46 (Teilbereich), Gemarkung Starnberg soll den Namen Georg-Schiller-Weg erhalten
angenommen: einstimmig
Ö 9 Antrag der Stadtratsfraktion BLS vom 14.10.2020; Sachstandsberichte zum B2-Tunnel sowie zur Brückenplanung Maisinger Bach
Sachverhalt
Die Stadtratsfraktion BLS hat mit Schreiben vom 14.10.2020 beantragt, dass der federführende Kommandant sowie die beauftragten Fachberater der IFA, Herr Brauner, sowie von Phoenix Fire, Herr Dr. Schneider, einen Sachstandsbericht zu folgenden Themen abgeben:
1. Baustellenrettungs- und Brandschutzkonzept zum B2-Tunnel
2. IFA-Gutachten zum abwehrenden Brandschutz in der Betriebsphase
3. Planänderungsverfahren / AK BOS Abschlussbericht 2019 – Angriffswege der Feuerwehr
4. Brückenplanung Maisinger Bach
Herr Dr. Schneider wurde von der Stadt Starnberg beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme zur Notwendigkeit von Feuerwehraufzügen sowie einer örtlichen Brandbekämpfungsanlage im B2-Tunnel zu erstellen. Das Ergebnis wurde dem Stadtrat in seiner Sitzung am 10.01.2019 vorgestellt.
Weiter hat Herr Dr. Schneider am 05.08.2020 den Auftrag erhalten, die Stadt Starnberg in Hinsicht auf das bauzeitliche Brandschutz- und Rettungskonzept für den B2-Tunnel zu beraten und hierzu Stellungnahmen im Auftrag der Verwaltung und enger Zusammenarbeit mit dem federführenden Kommandanten abzugeben. Hierzu hat Herr Dr. Schneider bereits an dem ersten Termin mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim teilgenommen, in dem zunächst das bauzeitliche Brandschutz- und Rettungskonzept vorgestellt wurde.
Die International Fire Academy (IFA) wurde bisher mit der Erstellung eines Grobkonzeptes zur Interventionsbekämpfung beauftragt. Dieses Grobkonzept wurde dem Stadtrat in der Sitzung am 10.12.2018 vorgestellt.
Die Debatte:
Herr Heidinger (BLS): Er erläutert den Antrag der BLS. 14 Stadträte haben die Vorträge noch nicht gehört. (Anm. d. Verf.: Kann man das nicht einfach im ALLRIS nachlesen?) Im Ausschuss haben dann aber einige Stadträte kein Rederecht. Es gibt seit 18.9.2020 neue Erkenntnisse. Das sollten alle Stadträte erfahren. Er plädiert für eine Sondersitzung für den Stadtrat. Die bisherigen Gutachten haben noch nicht alle verinnerlicht. Ein Profi kann das so erklären, so dass auch jeder versteht. Auch für die Brückenplanung ist der Antrag da. Da geht es ihm zu langsam voran.
Herr Janik: Dass im Ausschuss weitere Stadträte Fragen stellen dürfen - da würde er auch mal ein Auge zudrücken.
Herr Mignoli (BLS): Kann der Feuerwehrkommandant nicht mitteilen, wo er die Vorträge besser angesiedelt sieht.
Herr Grasl: Die Punkte 1 bis 4 sind bekannt und beschlossen. Er möchte das nicht zweimal vorstellen. Die Vortragenden haben einen vollen Terminkalender. Ihm ist es egal, wenn jeder kommt. Keiner soll nach der Ausschusssitzung sagen: “Das habe ich nicht gewusst.”.
(Anm. d. Verf.: Mir ist noch nicht ganz klar, wo hier Gefahr gesehen wird, dass Entscheidungen nicht getroffen werden. Sollen die anderen Stadträte nicht ihren Vertretern im Feuerwehrausschuss vertrauen? Sonst könnten die auch selber zum Ausschuss kommen.) Ihm ist wichtig, dass jeder Stadtrat das einmal gehört hat.
Herr Janik: Es ist eine reine Informationsveranstaltung beantragt. Wenn die Stadträte “gezwungen” werden sollen, brauchen wir eine Sondersitzung.
Herr Heidinger (BLS): Auch die Ausschusssitzung wird in der Schlossberghalle stattfinden müssen. Für die 14 neuen Stadträte sollte das eine Pflichtveranstaltung werden.
Antrag Herr Heidinger: Sondersitzung des Stadtrats
abgelehnt: 10:21
Beschlussvorschlag
Die Angelegenheit wird dem zuständigen Projektausschuss für Feuerwehr- und Rettungsdienstangelegenheiten zugewiesen. Die Sitzung wird für das erste Quartal 2021 vorbereitet.
angenommen: 23:8
Ö 10 Anwendung der UVgO bei Vergaben im Unterschwellenbereich
Sachverhalt
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist die Nachfolgeregelung zur VOL/A (1. Abschnitt) für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Die UVgO trat jedoch nicht bereits mit ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 02.07.2017 in Kraft. Der personale Anwendungsbereich der UVgO muss über den Anwendungsbefehl von Bund und Ländern gesondert festgelegt werden. Erst danach gelten die Vorschriften der UVgO für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte.
In Nummer 4.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. August 2020 (BayMBl. Nr. 472) geändert worden ist, heißt es:
4.1 Zur Vermeidung von rechtlichen Risiken wird bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zur Anwendung empfohlen. In der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob die UVgO bei der Vergabe zur Anwendung kommen und auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll.
Dieser Empfehlung möchte die Vergabestelle der Stadt Starnberg nun nachkommen.
Nachfolgend einige Auszüge der Vorschriften der UVgO mit Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, zur Verdeutlichung der Änderungen, Vereinfachungen bzw.
Ergänzungen:
Zu § 6 UVgO Dokumentation
Die Vorschrift ist in deutlich vereinfachter Fassung dem § 8 VgV sowie dem bisherigen § 20 VOL/A nachgebildet. Im Unterschied zur Oberschwelle muss nach der UVgO jedoch kein förmlicher Vergabevermerk, sondern (lediglich) eine Dokumentation angefertigt werden. Aus Vereinfachungsgründen wurde wie bisher darauf verzichtet, die einzelnen zu dokumentierenden Daten aufzunehmen.
Zu § 8 UVgO Wahl der Verfahrensart
Die UVgO regelt insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen für die Wahl der einzelnen Verfahrensarten. Die "Freihändige Vergabe" in der VOL/A wurde in die "Verhandlungsvergabe" umbenannt, um deutlicher zu signalisieren, dass es sich hierbei um ein reguläres, in der Regel wettbewerbliches Verfahren handelt, bei dem über die Angebotsinhalte im Regelfall verhandelt wird. Zudem wird die Parallelität zum "Verhandlungsverfahren" im Oberschwellenbereich deutlicher herausgestellt.
Zu § 14 UVgO Direktauftrag
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 3 Absatz 6 VOL/A zum Direktkauf, wobei die Wertgrenze angehoben wurde und gemäß Satz 2 zwischen Unternehmen gewechselt werden soll. Durch die Formulierung "Direktauftrag" statt wie bisher "Direktkauf" soll verdeutlicht werden, dass nicht nur Liefer-, sondern auch Dienstleistungen umfasst sind. Durch die systematische Stellung des Direktauftrags am Ende des Unterschabschnitts 1 und dadurch, dass er nicht im Katalog des § 8 Absatz 1 erwähnt wird, wird deutlich, dass es sich beim Direktauftrag nicht um ein Vergabeverfahren handelt.
Zu § 28 UVgO Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen
Nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind Auftragsbekanntmachungen im Gegensatz zu § 12 Absatz 1 Satz 1 VOL/A zwingend auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen (wie etwa Vergabeplattformen von Drittanbietern) zu veröffentlichen. Sekundär können sie auf konventionellem Weg (z. B. in gedruckten Medien) veröffentlicht werden.
Beschlussvorschlag
Die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung, welche vom Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration für die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich empfohlen wird, wird ab sofort für die Stadt Starnberg eingeführt.
angenommen: einstimmig
Ö 11 Erlass einer Satzung sowie Schulordnung über die Benutzung der Städtischen Musikschule Starnberg
Sachverhalt
Für die Städtische Musikschule Starnberg gilt die Benutzungssatzung in der Änderungsfassung vom 01.11.2003 sowie die Schulordnung in der Änderungsfassung vom 15.04.2008. Auf Grundlage eines neuen Satzungsmusters, welches der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen erarbeite, schlägt die Verwaltung den Erlass einer neuen Benutzungssatzung sowie Schulordnung vor.
Die Satzung trifft Regelungen zu:
- Name, Sitz und Schulträger
- Auftrag
- Aufbau, Angebot und Unterrichtsbedingungen
- Gebühren
- Räumlichkeiten und Ausstattung
- Miet- und Leihinstrumente
- Schulleitung
- Lehrkräfte
- Vergütung
- Fort- und Weiterbildungen
- Verwaltung
- Unterstützende Gremien
- Schlussbestimmung
Die Schulordnung trifft Regelungen zu:
- Aufgabe
- Aufbau/ Ausbildung
- Musikalische Grundfächer
- Instrumentalunterricht
- Vokalunterricht und Chor
- Ensemble und Ergänzungsfächer
- Förderklasse I, studienvorbereitende Ausbildung (SVA), Frühförderung
- Kooperationen
- Projekte und Veranstaltungen
- Schuljahr
- Anmeldung
- Benutzungsverhältnis
- Austritt und Ausschluss
- Gesundheitsbestimmungen
- Unterrichtsausfall
- Instrumente
- Leistungen der Schülerin/ des Schülers
- Verhalten in der Schule
- Auftritt der Schülerin/ des Schülers
- Gebühren
- Schlussbestimmungen
Es ist der Erlass dieser neuen Regelungen unter anderem erforderlich, da zukünftig neue Techniken (Online Angebote) den Präsenzunterricht –sofern möglich- ersetzen sollen, wenn die Musikschule außerhalb von Ferien schließen muss (Schulschließung in Folge der Corona-Pandemie).
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
Satzung über die Benutzung der Städtischen Musikschule Starnberg (Benutzungssatzung)
vom ...
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Starnberg folgende Satzung:
Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung im Sinne des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Sie erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebühren-/Entgeltgestaltung. Sie berücksichtigt insbesondere die Aussagen der kommunalen Spitzenverbände in ihren Leitlinien und Hinweisen zur Musikschule und orientiert sich an den Ausführungen des KGSt-Gutachtens Musikschule.
§ 1 Name, Sitz, Schulträger
Die Stadt Starnberg betreibt eine Musikschule als öffentliche Einrichtung für ihre Gemeindeangehörigen und für die Nachbargemeinden, mit denen eine Zweckvereinbarung über eine Kostenbeteiligung besteht. Schüler außerhalb dieser Gemeinden können durch Sondervereinbarung aufgenommen werden. Sie trägt den Namen Städtische Musikschule Starnberg (im Folgenden "Musikschule").
§ 2 Auftrag
(1) Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung in der kommunalen Bildungslandschaft und nimmt in diesem Rahmen die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahr. Sie erfüllt einen eigenständigen Bildungsauftrag in der außerschulischen Musikerziehung und kooperiert mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie weiteren Kooperationspartnern. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Die Musikschule schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musizierformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Zugang wird vorrangig Kindern und Jugendlichen gewährt, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Musikschule kann bei volljährigen Personen die Vorlage des Kindergeldbescheides oder eine Bestätigung der Familienkasse verlangen. Über die Aufnahme von Erwachsenen zum Instrumentalunterricht oder die Einrichtung von speziellen Kursen für Erwachsene entscheidet die Schulleitung.
(3) Die Entscheidung über die Aufnahme richtet sich insbesondere nach der Ausbildungskapazität der Schulorganisation, der Eignung und Vorbildung des Schülers oder Erwachsenen sowie der Reihenfolge der Anmeldungen. Vorrangig werden Kinder berücksichtigt, die an der musikalischen Früherziehung oder Grundausbildung von Musikschulen, die Mitglied im Verband deutscher Musikschulen sind, teilgenommen haben.
§ 3 Aufbau, Angebot, Unterrichtsbedingungen
Der innere Aufbau der Musikschule, das Unterrichtsangebot und die Unterrichtsbedingungen entsprechen der Sing- und Musikschulverordnung sowie dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen und werden in einer Schulordnung, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, niedergelegt.
§ 4 Gebühren
Die Nutzer*innen des Musikschulangebots leisten einen finanziellen Eigenbeitrag zu den Kosten der Musikschule in Form von Gebühren. Diese werden in einer Gebührensatzung festgelegt.
§ 5 Räumlichkeiten und Ausstattung
Der Schulträger sorgt für geeignete Unterrichts- und Verwaltungsräume in bedarfsgerechtem Umfang und für die fachgerechte Ausstattung.
§ 6 Miet- und Leihinstrumente
Die Musikschule stellt im Rahmen ihrer Bestände Instrumente und Unterrichtsmittel zur Verfügung. Näheres wird in der Gebührensatzung festgelegt.
§ 7 Schulleitung
(1) Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Diese wird von der Stadt Starnberg angestellt.
(2) Der Leitung obliegen
1. die Vertretung der Musikschule im übertragenen Rahmen und die ständige Kontaktpflege zu den Akteuren in der kommunalen Bildungslandschaft,
2. die musikalisch-pädagogische Leitung, insbesondere
a) b) c) d) e) f)
Verantwortung der Lehrstoffe, -inhalte und -methoden, Führung des Kollegiums,
Beratung von Schüler*innen und Eltern,
Entwicklung von Angebotsformen,
fachliche Information und Weiterbildung, künstlerische Aktivitäten,
3. die organisatorische Leitung, insbesondere
a) Einteilung der Lehrkräfte (ggf. durch Vereinbarung) und Erstellung/Genehmigung des Stundenplanes,
b) Auswahl und Vorschlag für die Bestellung des Lehr- und Verwaltungspersonals, Überwachung des Schulbetriebs,
c) Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplans,
d) Planung und Ausgestaltung von Kooperationen,
e) Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
f) Öffentlichkeitsarbeit,
g) Statistik, Analyse und konzeptionelle Planung,
die Verantwortung für das Qualitätsmanagement.
§ 8 Lehrkräfte
An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte, die ein musikpädagogisches Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Sie werden von der Stadt Starnberg angestellt. Für die Auswahl von Lehrkräften hat die Schulleitung ein Vorschlagsrecht. Die Aufgaben der Lehrkräfte werden in einer Dienstanweisung näher geregelt bzw. einzelvertraglich vereinbart.
§ 9 Vergütung
Die Vergütungen richten sich nach den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen für kommunale Musikschulen und den ergänzenden Regelungen der Stadt Starnberg sowie den vertraglichen Vereinbarungen.
§ 10 Fort- und Weiterbildung
Die Lehrkräfte der Musikschule sollen sich laufend über neue Entwicklungen im Bereich der Musikerziehung informieren. Zur Sicherung und Verbesserung des Unterrichtsniveaus kann die Stadt Starnberg Leitung und Lehrkräfte für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung freistellen und/oder dafür Zuschüsse gewähren. Dabei können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Obergrenzen festgelegt werden. Für angeordnete Fort- und Weiterbildung ist die angestellte Lehrkraft vom Unterricht freizustellen; die Stadt Starnberg übernimmt die Veranstaltungsbeiträge sowie die Fahrt- und Aufenthaltskosten.
§ 11 Verwaltung
Für die Verwaltung der Musikschule wird geeignetes Fachpersonal bestellt. Regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Erhebung der Gebühren und die Personalverwaltung, werden der Stadt Starnberg übernommen.
§ 12 Unterstützende Gremien
Zur Unterstützung der Musikschularbeit und zur Wahrung von Interessen können Vereinigungen wie Elternvertretung, Förderverein oder Stiftung gebildet werden.
§ 13 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.09.1981, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 01.11.2003 außer Kraft.
Starnberg, ...
2. Der Stadtrat beschließt folgende Schulordnung:
Schulordnung für die Städtische Musikschule Starnberg
Die Schulordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzer*innen.
§ 1 Aufgabe
Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.
Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebühren-/Entgeltgestaltung.
Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schüler*innen Möglichkeiten zum qualitätsvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemeinbildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schüler*innen im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.
§ 2 Aufbau/Ausbildung
Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Als Orientierung für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.
Die Musikschule gliedert sich in
1. Elementarstufe/Grundstufe
2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
3. Ensemblefächer
4. Ergänzungsfächer
5. Studienvorbereitende Ausbildung
6. Kooperationen
7. Projekte und Veranstaltungen.
Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.
Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule – außerhalb von Ferien - kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
§ 3 Musikalische Grundfächer
(1) Die Musikschule bietet im Vorschulalter Unterricht in der „Musikalischen Früherziehung“ sowie im Grundschulalter Unterricht in der „Musikalischen Grundausbildung“ oder alternative Angebote wie z. B. Ikarus – Die Musikentdecker an.
(2) Weiterhin bietet die Musikschule im Rahmen der Kapazitäten und des Budgets Kurse für Kleinkinder im Alter von eineinhalb bis vier Jahren nach eigenen Lehrplänen an.
(3) Art, Dauer und Kosten der Grundfächer werden in der Gebührensatzung für die städtische Musikschule Starnberg geregelt.
§ 4 Instrumentalunterricht
(1) Die Musikschule bietet kontinuierlichen Unterricht in folgenden Bereichen an
- Streich- und Zupfinstrumente
- Blas- und Schlaginstrumente
- Tasteninstrumente.
(2) Der Unterricht wird als Standardunterricht und als Unterricht in den Förderklassen I und II erteilt.
(3) Einzelunterricht auf Wunsch und Unterricht für Erwachsene sind zu besonderen Bedingungen möglich. Der Unterricht für Erwachsene wird in Form von wöchentlich 30 oder 14-tägig 60 Minuten erteilt.
(4) Die konkret angebotenen Instrumentalfächer werden von der Schulleitung festgelegt und auf der Homepage der Musikschule öffentlich bekannt gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung von Unterricht eines bestimmten Instrumentes besteht nicht.
(5) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grund- und Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen.
§ 5 Vokalunterricht und Chor
(1) Zur Förderung des Gesanges wird Vokalunterricht in verschiedenen nach Alter gestaffelten Chören sowie als Sologesang erteilt.
(2) Vor Besuch des Unterrichts im Fach Sologesang ist grundsätzlich ein Chor der Musikschule zu besuchen.
(3) Über Ausnahmen zum Fach Sologesang entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der jeweiligen Fachlehrkraft.
§ 6 Ensemble- und Ergänzungsfächer
(1) Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Auch nach Abschluss der Instrumentalausbildung steht Musikschülern die Teilnahme offen. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
(2) Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
§ 7 Förderklasse I, studienvorbereitende Ausbildung (SVA), Frühförderung
(1) In die Förderklasse I werden Schüler auf Vorschlag des Hauptfachlehrers aufgrund nachgewiesener Eignung aufgenommen. Die Pflichtbelegung der Förderklasse I umfasst eine Einzelstunde im Hauptfach und ein Kernfach (z.B. Ensemble, Orchester, Band).
(2) Für die Frühförderung gelten die Eintrittsvoraussetzungen des Verbandes der Bayerischen Sing- und Musikschulen. Die Pflichtbelegung der Frühförderung umfasst Unterricht im Haupt- und Nebenfach mit zusammen mindestens 75 Minuten Einzelunterricht.
(3) In die Förderklasse II/SVA werden Schülerinnen und Schüler auf Vorschlag des Hauptfachlehrers aufgrund nachgewiesener Eignung, bzw. den zu erfüllenden Eintrittsvoraussetzungen des Verbandes der Bayerischen Sing- und Musikschulen, aufgenommen.
(4) Die Pflichtbelegung der Förderklasse II/SVA umfasst 4 Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:
• Vokal-/Instrumentalunterricht: 2 Wochenstunden Einzelunterricht im Hauptfach bzw. im Haupt- und Nebenfach
• Ensemblefach: 1 Wochenstunde
• Gehörbildung/Musiklehre/Musiktheorie: 1 Wochenstunde
§8 Kooperationen
Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.
§ 9 Projekte und Veranstaltungen
Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.
§ 10 Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen.
§ 11 Anmeldung
(1) Anmeldungen sind während der von der Schulleitung festgesetzten Anmeldezeit an die Musikschule zu richten (Formblatt). Die Anmeldungen nimmt das Musikschulsekretariat entgegen. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die einen Unterhaltsanspruch gem. § 1610 Abs. 2 BGB gegenüber ihren Eltern haben, ist die Erklärung der Kostenübernahme durch die Eltern auf der Anmeldung erforderlich.
(2) Die bei der Anmeldung erhobenen Daten werden ausschließlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sing- und Musikschule verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt.
§ 12 Benutzungsverhältnis
(1) Das Benutzungsverhältnis kommt zustande wenn die Musikschule dies schriftlich bestätigt.
(2) Eine schriftliche Eingangsbestätigung der Anmeldung durch die Musikschule erfolgt nicht. Neuschüler erhalten eine Anmeldebestätigung über Ort und Zeit der Unterrichtsstunde, Altschüler haben in der ersten Woche des neuen Schuljahres grundsätzlich zur gleichen Zeit und am gleichen Ort Unterricht wie im Vorjahr. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtszeit besteht nicht.
(3) Anspruch auf eine bestimmte Gruppenstärke besteht nicht. Eine Unterrichtseinheit für den Standardunterricht wird nach pädagogischen Anforderungen und Bedürfnissen von der jeweiligen Lehrkraft variabel festgelegt. Bei Einzelphasen dauert sie mindestens 30 Minuten, bei Gemeinschaftsphasen mindestens 45 Minuten pro Woche. Einer Änderung der Gruppenstärke aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen wird mit der Anmeldung zum Musikschulunterricht zugestimmt.
§ 13 Austritt und Ausschluss
(1) Austritt während des Schuljahres ist grundsätzlich nicht möglich. Er kann nur bei Wegzug und langwierigen Krankheitsfällen (Attest) auf schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigten durch die Schulleitung der Musikschule genehmigt werden.
(2) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern mit Unterrichtsgebühren in Rückstand sind, können vom weiteren Unterricht ausgeschlossen werden.
(3) Unterrichtsversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung können im Wiederholungsfalle nach vorausgegangener Mahnung und Information der Eltern den Ausschluss nach sich ziehen.
(4) Die Schulleitung kann aufgrund eines Gutachtens der Lehrkraft aus zwingenden pädagogischen Gründen (z.B. mangelnde Eignung, Betragen der Schülerin/des Schülers), die den Unterrichtserfolg der Gruppe in Frage stellen, den Unterricht ab- oder unterbrechen. Den Eltern ist davor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 14 Gesundheitsbestimmungen
(1) Schulleitung und Lehrkräfte sollen über psychische und physische Beeinträchtigungen der Schüler*innen informiert werden.
(2) Erkrankte Schüler*innen sollen dem Musikschulunterricht fernbleiben. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden
§ 15 Unterrichtsausfall
(1) Versäumnisse der Schülerin/des Schülers sind im Sekretariat der Musikschule vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
(2) Unterricht, der durch Krankheit, plötzliche Verhinderung oder durch unentschuldigtes Fehlender Schülerin/des Schülers versäumt wird, wird nicht nachgegeben. Bei längerer Krankheit entfällt die Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag nach drei versäumten Unterrichtswochen für die Dauer der Erkrankung.
(3) Ändert sich der Stundenplan einer Schülerin/eines Schülers, so dass sie/er den Unterricht an der Musikschule zu der festgelegten Zeit nicht besuchen kann, ist sie/er verpflichtet, sofort nach Kenntnis der Veränderung den Lehrer und/oder das Sekretariat zu benachrichtigen.
§ 16 Instrumente
Grundsätzlich sollte die Schülerin/der Schüler bei Unterrichtsbeginn ein eigenes Instrument besitzen, jedoch können im Rahmen der Bestände der Musikschule Instrumente gegen eine monatliche Leihgebühr an Schülerinnen und Schüler vergeben werden. Ein Recht auf schuleigene Instrumente besteht jedoch nicht. Die Teilnahme am Klavierunterricht setzt den Besitz eines eigenen Klaviers voraus.
§ 17 Leistungen der Schülerin/des Schülers
Die Schule setzt voraus, dass sich jede Schülerin/jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und zu Hause um Fortschritte bemüht. Sollten sich im Laufe der Zeit keine Erfolge einstellen, hat die Schulleitung das Recht, den Unterricht abzubrechen.
§ 18 Verhalten in der Schule
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Anordnungen der Lehrkräfte sowie der Verwaltung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten.
(2) Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden. Es gilt die im jeweiligen Unterrichtsraum gültige Hausordnung.
(3) Eine Aufsichtspflicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zum und vom Unterrichtsraum zu sorgen.
§ 19 Auftritt der Schülerin/des Schülers
Öffentliches Auftreten, Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern sind der Musikschule rechtzeitig mitzuteilen. Die Schulleitung hat das Recht, Auftritte von Schülerinnen und Schülern bei Veranstaltungen, die das öffentliche Ansehen der Musikschule schädigen könnten, zu untersagen.
§ 20 Gebühren
Für den Besuch der Musikschule sind in der Regel Gebühren zu entrichten. Näheres bestimmt die Gebührensatzung.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Diese Schulordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schulordnung für die städtische Musikschule Starnberg vom 01.11.2003 zuletzt geändert mit Schulordnung vom 15.04.2008 außer Kraft.
Starnberg, den ....
angenommen: einstimmig
Ö 12 Klage Deutschen Bahn AG, DB Netz AG und DB Station & Service AG gegen Stadt Starnberg; Aufnahme der weiteren Verhandlungen
Sachverhalt
Im Klageverfahren der Deutschen Bahn AG, DB Netz AG und DB Station und Service AG gegen Stadt Starnberg wurde die Klageerwiderung, deren Inhalt dem Stadtrat am 21.07.2020 zur Kenntnis gegeben wurde, fristgerecht zum 31.08.2020 eingereicht.
In Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme des Ersten Bürgermeisters mit dem Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn für den Freistaat Bayern wurde beidseitig Gesprächsbereitschaft für die Wiederaufnahme der Verhandlungen zum weiteren Vorgehen beim barrierefreien Ausbaus des Haltepunktes Starnberg See signalisiert.
Hierfür sollten neben den fachtechnischen und rechtlichen Beratern auch die politische Mehrheit die Positionen der Stadt vertreten können. Der Kreis der Beteiligten sollte so gewählt werden, dass die wesentlichen politischen Belange vertreten sind und die Verhandlungsrunde noch eine angemessene Größe hat, um in möglichst kurzer Zeit zu tragfähigen Ergebnissen zu gelangen.
Neben dem Ersten Bürgermeister und dem Stadtbaumeister werden die mandatierten Anwälte und je nach Fachthema eisenbahn- oder immissionsschutzfachliche Berater hinzugezogen.
Die Fraktionen wurden seitens des Ersten Bürgermeisters aufgefordert, sich bis zur Sitzung Gedanken zu machen, wie die politische Vertretung besetzt wird.
Die Verwaltung empfiehlt, die Referenten der einschlägigen Referate Stadtplanung, Verkehr und Finanzen zu den Verhandlungen hinzuzuziehen.
Um beschlussfassende Beratung wird gebeten.
Die Debatte:
Herr Fiedler (FDP): Es ist wichtig, dass eine strukturierte Verhandlung wieder stattfindet. Es sollte kein polemisches Geschrei geben. Wichtig ist eine gemeinsame Verhandlung mit klarer Zielsetzung. Nur dann werden wir Erfolg haben.
Herr Janik: Unser Verhandlungsziel sollten wir gemeinsam im Stadtrat festlegen. Alles Weitere wird sicher in kleinerer Runde beraten werden.
Herr Ardelt (WPS): Er fragt nach dem Inhalt und Ziel dieser Gespräche. Die Mediation ist daran gescheitert, da die Bahn nicht von Variante 1 abweichen wollte. (Anm. d. Verf.: Das habe ich aber anders in Erinnerung. Gab es da nicht eher finanzielle Gründe?). Die Bahn will ein Wendegleis vor dem Bayerischen Hof und einen Bahnsteig am Seespitz. Die Bahn muss einfach mal kapieren, dass bei der Stadt nicht verhandelbare Interessen gibt.
Herr Janik: Die Variante 1 wurde mehrheitlich im Stadtrat befürwortet. (Anm. d. Verf.: siehe https://www.politik-starnberg.de/post/187949154819/mehrheit-des-stadtrats-m%C3%B6chte-bei-bahnvertrag)
Frau Pfister (BMS): Es geht ja auch um den barrierefreien Ausbau des Bahnhofs. Deshalb sollte Frau Täubner-Benicke als Sozialreferenten auch mit dabei sein.
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Sie ist damit nicht einverstanden. Das Team sollte möglichst klein sein.
Herr Jägerhuber (CSU): Der Beschlussvorschlag ist zielführend. Es gibt ja auch einen Fachausschuss, der dann sicher informiert wird.
Herr Dr. Schüler (UWG): Ihm ist nicht nur als 2. Verkehrsreferent wichtig, dass die Informationen über die Verhandlungen vom Verhandlungsteam an den Ausschuss bzw. in Richtung Stadtrat zeitnah weitergegeben werden. Solange das passt, kann das Verhandlungsteam klein bleiben. Anderenfalls kann sich der Stadtrat ja dann entsprechend äußern. (Anm. d. Verf.: Klingt das wie eine Drohung? So war das aber nicht gemeint.)
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Sie wurde kalt erwischt und nicht vorher gefragt (Anm. d. Verf.: Das ist jetzt nicht überraschend.) Sie muss nicht in der Delegation sein.
Beschlussvorschlag
Aus dem Stadtrat werden die Stadträte (in alphabetischer Reihenfolge)
Herr Ardelt (30:1)
Herr Beigel (Finanzreferent), (31:0)
Herr Prof. Otto Gaßner (Stadtplanungsreferent), (25:6)
Frau Kammerl (2. Bürgermeisterin), (24:7)
Herr Dr. Sengl (Verkehrsreferent), (31:0)
an den weiteren Verhandlungen teilnehmen.
Ö 13 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Janik: Die Haushaltsberatungen beginnen am 7.12.2020 mit dem Stellenplan und Einzelpunkten und in den weiteren Sitzungen mit dem Haushaltsentwurf am 17.12.2020.
Frau Falk (SPD): Was kommt am 17.12.2020 im Finanzausschuss?
Herr Janik: Vermögens- und Verwaltungshaushalt
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Sie fragt zum Weihnachtsmarkt? Auch wurden Gelder vom Bund für Entlüftungsanlagen freigegeben? Ist da die Stadt bereits aktiv?
Herr Janik: Es gibt noch keine Rückmeldung vom Landratsamt zum Weihnachtsmarkt. Eine Antwort ist für Mittwoch avisiert. Nach den Ankündigungen eines Teil-Lockdown bis zum 20.12.2020 sieht er da schwarz. Und in den Schulen gibt es keine Räume, die den Förderbedingungen genügen.
Herr Mignoli (BLS): Wenn es den Feuerwehrausschuss geben wird, sollen alle Mikrofone eingerichtet sein. Und kann beim Eiszauber noch etwas zur Not storniert werden?
Herr Janik: Zum Eiszauber wird es am 7.12. noch eine Beratung geben.
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): CO2-Messanlagen werden auch gefördert.
Herr Janik: Die beschaffen wir gerade.
Frau Henniger (FDP): Wann trifft sich die AG Innenstadt wieder. Kann das nächste Treffen auch als Videokonferenz geben?
Herr Janik: Eine Videokonferenz ist sicher nicht so zielführend. Geplant ist ein Workshop, wenn die Beschränkungen aufgehoben sind.
(Anm. d. Verf.: Es ist 19:45 Uhr und der öffentliche Teil ist beendet - alle Achtung. Das ist ein absoluter Rekord, soweit ich mich erinnern kann. Da darf sich der Stadtrat durchaus eine kleine Pause gönnen, die ich gleich zum Korrekturlesen verwenden kann.
Und nur für die Statistik: Die nicht öffentliche Sitzung war durchaus mit kleinen Debatten auch um ca. 20:30 Uhr zu Ende.)
(M)ein Fazit:
Es kann auch kurz gehen, wenn es gut vorbereitet ist, oder? So ist auch mein Fazit heute entsprechend kurz.
Spannend wird es sein, wie das Bahn-Verhandlungsteam in Richtung Bahn und in Richtung Stadtrat agieren und informieren wird. Denn es gibt durchaus Differenzen, ob die aktuelle Besetzung für Starnberg gut ist. Und wir dürfen raten, aus welcher Ecke die Bedenken kommen.
Und die Starnberger können sicher sein, dass die Wiederaufnahme der Gespräche mit der Bahn ganz unabhängig von irgendwelchen außerparlamentarischen Aktivitäten schon immer gewollt und geplant gewesen ist. Wer sich die Beschlüsse dazu aus dem letzten Jahr anschaut, wird das hoffentlich wie auch herauslesen (Ich hoffe, dass das jetzt zu pädagogisch klingt.)
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