Tumgik
#bücherei
lockvogel · 2 years
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Wiblingen Monastery Library
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bibliophilecats · 10 months
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Hi!
I am a long time follower and I've recently moved to Germany and just saw your post about German libraries having Libby and books in English. I've tried searching online but I can't seem to be able to tell which ones do and which ones don't, would you mind telling me how you found out?
Thanks so much!
Hi!
I am happy to help. You can find the libraries in Germany through Overdrive - Libby is the name of the app they use. There actually is a map listing the locations in Germany (https://www.overdrive.com/libraries - be sure to unselect K12-school above the map, because for me that confounded my search results). It seems there are already more libraries now than a year ago when I last looked. And they seem to be distributed quite nicely. The next library with Overdrive/Libby for me is acutally 55 km away, in a direction I hardly ever travel. But luckily, I only need to get there once a year to renew my library card.
Similar as with the German "onleihe", the libraries have different ebooks and not every library has all. And I noticed that some books get removed, but new ones get added as well. Nevertheless, I am pretty happy with the selection.
If you get a library card, most (all?) libraries also have the "onleihe" which is overdrive/libby for German language books. And my library also include access to "freegalmusic". You can stream up to 3 hours of music per week and download three mp3 per week at no additional cost. I really love it.
By the way, if you are looking for second hand English books, I recommend booklooker.de. They do not often have the newest books, but the quality is much better than the big ones (rebuy.de, momox.de - I also dislike those because they make so much money off those books when you compare the prices they pay you for selling them one of your books with the prices they ask for reselling). You can make quite a bargain there sometimes.
I hope you like it in Germany!
P.S.: I hope it is okay that I answere publicly. I thought the information could be relevant to others as well.
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itsnottoolatey · 1 year
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techniktagebuch · 1 year
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2022 und vorher
Automat für konzentriertes Arbeiten
Ich bin in der Stadtbibliothek in Köln, wo mir im Erdgeschoss ein Automat auffällt, der sicher an vielen Orten hilfreich wäre, hier aber besonders. Für einen geringen Betrag von einem Euro kann man sich hier Ohrenstöpsel für konzentriertes Arbeiten ziehen. Ich mag aus diversen sensorischen Gründen keine Ohrenstöpsel, für Leute, die nicht ich sind, ist das aber sicher ein gutes Angebot.
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(Anne Schüßler)
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gesiona · 1 year
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Sulzbach-Rosenberg, Bayern, Februar 2023
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duftvonregen · 2 years
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hallo-karen · 2 years
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do you read me?
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Buchhandlung Walther König
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Bücher Bücherbogen
Zineをつくるにあたって、ベルリンにいた時によく訪れた本屋さんに改めて訪問
ドイツの本屋さんは画集がガンガン値引きされるからそのチェックと装丁が素敵な本をよく観察した
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ismetgurbuz1994 · 5 months
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Stadtbibliothek Pforzheim
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eliseamann · 6 months
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My book in a real library
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Ich könnte schreien vor Glück: Mein Buch ist offiziell in der Bücherei Bregenz gelistet ❤️
I could scream, I‘m so happy! My book is now officially available in a real library ❤️
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pressmost · 11 months
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Ardagger - Frühstücksnews - Donnerstag, 1. Juni 2023
Sehr geehrte Gemeindebürgerin! Sehr geehrter Gemeindebürger! Gestern schon habe ich Dich zu zahlreichen Veranstaltungen am kommenden Wochenende eingeladen. Heute darf ich noch eines drauflegen und Dich zu den Feierlichkeiten 20 Jahre Hauer in Hauersdorf motivieren. Seit 2003 betreibt die Fam. Hauer bereits das Heurigengeschäft und seit 2013 bekochen die Hauer´s ihre Gäste auch mit warmen…
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politik-starnberg · 1 year
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Baumschutz, neue Satzungen/Gebühren für Stadtarchiv, Bücherei, Museum & Musikschule und mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 27.3.2023:
Entweder geht es heute durchaus trotz 27 Tagesordnungspunkten schnell, da eigentlich fast alle Tagesordnungspunkte in den verschiedenen Ausschüssen schon vorberaten wurden, oder der ein oder andere TOP entfacht noch einmal eine zusätzliche Debatte. Mir würde das Erstere durchaus entgegenkommen.
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Für den TOP 23 gibt es noch keine Kosten. Deshalb kann der TOP dann öffentlich behandelt werden.
Im nichtöffentlichen Teil soll noch das Thema Hirschanger ergänzt werden.
Den Dringlichkeitsantrag der FDP (Henniger) hält der Erste Bürgermeister nicht für dringlich. 
Frau Henniger (FDP): Sie möchte die Dringlichkeit begründen. Das Thema muss in neun Monaten entschieden werden. Sie möchte abgeholt und mitgenommen werden. Sie möchte ab sofort eng informiert werden. Sie fordert eine namentliche Abstimmung.
Antrag: Frau Henniger (FDP): namentliche Abstimmung
abgelehnt: 8:15
Antrag: Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung
abgelehnt: 8:15
TOP 2 Bürger fragen
Es gibt keine Bürgerfragen.
TOP 20 (alt) - Teil 1 - Sonstiges
Herr Deller berichtet über den Einbruch der Grunderwerbssteuer im Landkreis. Der Steuersatz ist in Bayern noch bei 3,5%. 8/21 davon steht den Landkreisen zur Verfügung. 3/7 von den Einnahmen für den Landkreis bekommt die Stadt Starnberg (Anm. d. Verf.: Da fehlt irgendwie etwas ...). Der Ansatz heuer von 1,6 Mio. EUR pro Jahr war bisher eine recht verlässliche Größe. Aktuell gab es bis März erst Einnahmen von ca. 200.000 EUR. Der Ansatz ist wahrscheinlich anzupassen. Mit einem Nachtragshaushalt rechnet er nicht. 
Herr Jägerhuber (CSU): Er bedankt sich für die schnelle Reaktion. Wenn es sich abzeichnet, dass es im 2. Quartal so weitergeht, soll das vor der Sommerpause noch einmal beraten werden.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2021; Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerkes Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AGP GmbH, Traunstein hat die Prüfung der Jahresrechnung 2021 des Wasserwerkes Starnberg vorgenommen und die Prüfung in einem Prüfbericht zusammengefasst. Der Bericht enthält ab Seite 3 den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für das Wirtschaftsjahr 2021, aus dessen abschließenden Formulierungen hervorgeht, dass die Prüfungen zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt haben. Das Wirtschaftsjahr 2021 schließt mit einer Bilanzsumme von 9.426.654,19 € und einem Jahresüberschuss von 393.383,94 € ab.
Beschlussvorschlag
1. Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Jahresabschluss 2021 für das Wasserwerk Starn- berg festzustellen. Der Jahresabschluss 2021 schließt mit einer Bilanzsumme von 9.426.654,19 € und einem Jahresüberschuss von 393.383,94 €.
2. Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Werkleitung auf der Grundlage des Berichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AGP GmbH, Traunstein über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 zu entlasten.
angenommen: einstimmig
TOP 5 STAgenda Lenkungskreis - Verabschiedung der überarbeiteten Leitbilder der STAgenda 21
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der STAgenda-Lenkungskreis fasste in seiner Sitzung vom 09.01.2023 folgenden einstimmigen Beschluss:
1. Die überarbeiteten STAgenda-Leitbilder sollen dem Stadtrat zur Kenntnis vorgelegt werden.
2. Der Lenkungskreis beantragt, dass der Stadtrat die STAgenda-Leitbilder als Grundlage für zukünftige Entscheidungen verwendet und die Stadtverwaltung ihr Verwaltungshandeln dem entsprechend ausrichtet.
3. Die STAgenda-Arbeitskreissprecher_Innen stellen sich kurz in der Stadtratssitzung am 27.03.2023 vor.
Die STAgenda hat ihre Leitbilder aller Arbeitskreise eigenständig und zum Teil mit professioneller Hilfe überarbeitet. Nach Zustimmung des Stadtrats sollen diese auf ihrer Homepage veröffentlicht werden und als Arbeitsgrundlage für die STAgenda 21, den Stadtrat und die Verwaltung dienen. Aufgrund der teilweise neuen Stadtratsmitglieder hat die STAgenda den Wunsch geäußert, sich persönlich vorzustellen.
Die STAgenda 21 setzt sich aus den folgenden Personen und Arbeitskreisen zusammen:
AK Schule und Soziales: Barbara Pfaffinger (Sprecherin), Tim Weidner
AK Verkehr: Irmgard Franken (Sprecherin), Anton Richtmann
AK Natur und Landschaft: Sprecher/Sprecherin derzeit nicht besetzt, Christian Ufer
AK Umwelt und Bauen: Erika Schalper (Sprecherin)
AK Wirtschaft: Angelika Wahmke (Sprecherin), Dr. Materna Weskamp
AK Energie und Klimaschutz: Karin Wurzbacher (Sprecherin), Carsten Münster
AK Natürliche Ressourcen: Rolf Gottstein (Sprecher), Liza Lippert
AK Kunst und Kultur: Barbara Winkler (Sprecherin)
Die Debatte: 
Herr Weidner (SPD): Er möchte einen Namen nicht unerwähnt lassen. Es war Benedikt Struppler, der die ursprüngliche Initiative auf den Weg gebracht hatte. Starnberg ist eine der wenigen Städte, die eine durchgehende STAgenda-Arbeit vorweisen kann.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er ist ein Fan der STAgenda. Es geht ihm aber ein wenig zu langsam voran.
Herr Wobbe (UWG): Höchste Anerkennung für den langen Atem. Das Umsetzen der Vorschläge könnte noch optimaler sein.
Herr Fiedler (FDP): Es könnte in der Tat schneller gehen.
(Anm. d. Verf.: Sind diese allgemeinen Statements wirklich notwendig?)
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er hofft, dass “bestrebt” im Vorschlag auch “wirklich umgesetzt” meint.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat nimmt die überarbeiteten Leitbilder für die STAgenda 21 und die darin enthaltenen Ziele zustimmend zur Kenntnis.
2. Der Stadtrat ist bestrebt, die Leitbilder und die darin enthaltenen Ziele im Rahmen der finanziellen, rechtlichen und politischen Möglichkeiten umzusetzen.
angenommen: einstimmig
TOP 6 Erlass einer Satzung für das Stadtarchiv Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das Stadtarchiv Starnberg hat derzeit keine Satzung betreffend Aufgaben und Benutzung. Um diese Bereiche klarer zu regeln und damit auch für Außenstehende transparent darzustellen, soll dies nun geändert werden.
Beschlussvorschlag
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu erlassen:
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S.796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch Art. 39 B Abs.3 Bayerisches Datenschutzgesetz vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260) und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 22.12.1989 (GVBl. S. 710, BayRS 2241-1-WK) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1999 (GVBl. S.521) folgende Satzung:
Abschnitt I Allgemeines
§1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benutzung von Unterlagen im Stadtarchiv Starnberg.
§2 Begriffsbestimmung
(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Stadt und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. Unterlagen sind vor allem Akten, Amtsbücher, Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Starnberg vom [Datum der Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister], Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Stadt- /Gemeindearchiven ergänzend gesammelt wird.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für Wissenschaft und Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Stadtarchiv Starnberg.
(3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, zu ergänzen, nutzbar zu machen, auszuwerten und deren Integrität, Authentizität sowie im Falle digitaler Medien deren Lesbarhaltung sicherzustellen.
Abschnitt II Aufgaben
§3 Aufgaben des Stadtarchivs
(1) Die Stadt Starnberg unterhält ein Archiv. Das Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für alle Fragen des städtischen Archivwesens und der Stadtgeschichte.
(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Ämter sowie der städtischen Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.
(3) Das Stadtarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen erhöhte Schutzbedarfe der personenbezogenen Daten gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Stadtarchiv.
(4) Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Die Stadtverwaltung beteilig das Stadtarchiv bei der Einführung und wesentlichen Änderung informationstechnischer Systeme zur Erstellung, Verwaltung oder Speicherung elektronischer Unterlagen, soweit Belange der Archivierung dies erforderlich machen. Es kann außerdem nichtstädtische Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, soweit daran ein städtisches Interesse besteht.
(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Stadtgeschichte durch die Möglichkeit der Bereitstellung von Findhilfsmitteln und Nutzbarmachung von Unterlagen unter den Maßgaben des Archivgesetzes.
§4 Anbietung und Übernahme von Unterlagen
(1) Alle unter § 3 Absatz 2 dieser Satzung genannten Stellen haben dem Stadtarchiv die Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Unabhängig davon sind alle Unterlagen jedoch spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Stadtarchiv anzubieten. Sofern längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen oder erforderlich sind, sind zwischen der abgebenden Stelle und dem Stadtarchiv Anbietung und Übernahme einvernehmlich zu regeln.
(2) Das Stadtarchiv übernimmt die von ihm als archivwürdig bestimmten Unterlagen.
(3) Die Anbietung von Unterlagen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften einem erhöhten Schutzbedarf unterliegen, richtet sich nach dem Bayerischen Archivgesetz und dem Bayerischen Datenschutzgesetz in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(4) Die näheren Einzelheiten der Aussonderung und der Übernahme regelt eine Geschäftsanweisung.
§5 Auftragsarchivierung
Das Stadtarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die in § 5 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.
§6 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
(1) Das Stadtarchiv hat die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findhilfsmittel zu erschließen, sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.
(2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Abschnitt III Benutzung
§7 Benutzung des Stadtarchivs, Benutzungsgenehmigung
(1) Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe dieser Satzung jedem zur Verfügung, soweit andere Rechtsvorschriften oder Schutzfristen nicht entgegenstehen.
(2) Die Benutzung ist beim Stadtarchiv in Textform zu beantragen. Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann das Stadtarchiv auf einen Benutzungsantrag in Textform verzichten. Die Benutzungsgenehmigung erteilt das Stadtarchiv.
(3) Die Benutzung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findhilfsmittel, Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs.
§8 Einschränkung und Versagung der Benutzung
(1) Die Benutzungsgenehmigung des Stadtarchivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit a) Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährdet würden, b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen, c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern, d) der Erhaltungszustand des Archivgutes eine Nutzung nicht zulässt, e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder f) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
(2) 2. Die Benutzungsgenehmigung des Stadtarchivs kann auch aus anderen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a) die Interessen der Stadt Starnberg verletzt werden könnten, b) die benutzende Person wiederholt und schwerwiegend gegen die Archivsatzung verstoßen hat oder ihr erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat, c) der Erhaltungszustand oder der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt, d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitig anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist, e) die personellen oder sachlichen Kapazitäten des Stadtarchivs eine Nutzung vorübergehend nicht zulassen, f) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in analoge oder digitale Reproduktionen, hinlänglich erreicht werden kann.
(3) 3. Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die zu einer Versagung der Benutzung geführt hätten, c) die benutzende Person wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstößt oder ihr erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
§9 Schutzfristen
(1) Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benutzung ausgeschlossen. Für Archivgut, das sich auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut) gelten die Schutzfristen des Bayerischen Archivgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.
(2) Mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters können die Schutzfristen vom Stadtarchiv im einzelnen Benutzungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benutzung zur Wahrnehmung eigener Rechte, zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Forschungs- oder Dokumentationszwecks oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle, der Allgemeinheit oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können vom Stadtarchiv mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Absätze 1 und 2 zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen.
(4) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benutzer schriftlich bei dem Stadtarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 2 Satz 2 hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.
§ 10 Reproduktionen
(1) Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 dieser Satzung sowie der Benutzungsordnung erfolgen.
(2) Reproduktionen können auf Antrag und Kosten der benutzenden Person vom Stadtarchiv oder einer von ihr beauftragten Stelle angefertigt werden.
(3) Über das Reproduktionsverfahren, die Zielformate, die zu verwendenden Datenträger und den Versendungsweg entscheidet das Stadtarchiv. Es besteht kein Anspruch auf Reproduktionen.
(4) Das Stadtarchiv kann der benutzenden Person auf Antrag eine Genehmigung erteilen, die Reproduktionen in den Räumen des Stadtarchivs selbst herzustellen.
(5) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das Stadtarchiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
angenommen: eintimmig
TOP 7 Stadtbücherei Starnberg; Anpassung der Gebührensatzung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Stadtrat hat sich in der Klausurtagung im vergangenen Januar dafür ausgesprochen, die Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei anzupassen. Die Gebührensatzung der Stadt Starnberg wurde zuletzt am 22.12.2020 angepasst.
Die Stadtverwaltung schlägt folgende Änderungen vor:
Erhöhung der Nutzungsgebühr von 12 auf 15 Euro bzw. von 6 auf 7,50 Euro (ermäßigt) pro Jahr - Streichung der Kulanztage bei Überschreitung der Leihfrist. Säumnisgebühren ab erstem Tag der Überziehung
Anpassung der Versäumnisgebühr auf 0,30 Euro pro Tag für Erwachsene
Aufnahme von Posten, die bisher in der Gebührenordnung fehlen: Taschenverkauf (ab 1,50 Euro pro Stück), Verbrauchsmaterial für Bibliothek der Dinge (ab 1,00 Euro nach Verbrauch), Kaffee aus der Maschine im Literatencafé (1,00 Euro)
Beschlussvorschlag
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass folgender Satzung:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Stadtbücherei Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBI. S.638) geändert worden ist, folgende Satzung:
§1 Allgemeines
(1) Im Zusammenhang mit der Benutzung der Stadtbücherei Starnberg werden folgende Gebühren erhoben: 1. Nutzungsgebühr für Entleihung von Medien (§ 2) 2. Vormerkgebühr (§ 3) 3. Fernleihgebühr (§ 4) 4. Nutzung des Internets (§ 5) 5. Versäumnisgebühr (§ 6) 6. Besondere Einzelgebühren und Ersätze (§ 7)
(2) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen der Stadtbücherei Starnberg in Anspruch nimmt.
§2 Nutzungsgebühr für die Entleihung von Medien
(1) Die Nutzungsgebühr für die Entleihung von Medien aus der Stadtbücherei Starnberg beträgt für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Zahlung: 1. für Erwachsene: 15,00€ 2. für Schülerinnen und Schüler (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), Auszubildende (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), Studentinnen und Studenten (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, Aktive des Bundesfreiwilligendienstes (Bufdi), Personen die ein Freiwilliges Soziales, Ökologisches oder Kulturelles Jahr absolvieren, Inhaberinnen/ Inhaber der Ehrenamtskarte: 7,50 € 3. für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und pädagogische Institutionen oder Bildungseinrichtungen mit Sitz im Landkreis Starnberg, wie z. B. Kindergärten, Horte, Schulen: gebührenfrei 4. Personen die Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB II oder SGB XII erhalten: gebührenfrei
(2) Die Gebühr für die sogenannten „Schnuppermonate“ mit einer Geltungsdauer von drei Monate
a) für Personen gemäß Abs. 1 Ziff. 1 6,00 Euro / 5,00 € b) für Personen gemäß Abs. 1 Ziff. 2 4,00 Euro / 2,50 €
§3 Vormerkgebühr
Für die Reservierung eines entliehenen Mediums wird eine Vormerkgebühr in Höhe von 1,00 € je vorgemerktem Medium erhoben. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Nutzerin bzw. der Nutzer das reservierte Medium nicht fristgerecht ausleiht.
§4 Fernleihgebühr
Für die Bestellung eines Titels über den Bayerischen Leihverkehr (§ 8 StBS) sowie für die Bestellung eines Titels über den Verbund „Biblioplus“ wird je Medium eine Gebühr von 3,00 € erhoben.
§5 Nutzung des Internets
Die Nutzung der in der Stadtbücherei Starnberg bereitgestellten Internetarbeitsplätze und -zugänge ist kostenfrei. Für Ausdrucke auf den büchereieigenen Druckern bzw. für Kopien werden Gebühren in Höhe von 0,15 € pro DIN-A 4-Seite erhoben.
§6 Versäumnisgebühren
(1) Wird die Leihfrist (§ 5 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung der Stadtbücherei Starnberg) überschritten, so ist ab dem ersten Tag der Überschreitung der Leihfrist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. (2) Die Versäumnisgebühr beträgt je Öffnungstag und je Medium: - für Erwachsene: 0,30 € - für Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr): 0,10 € - pädagogische Institutionen oder Bildungseinrichtungen mit Sitz im Landkreis Starnberg: 0,10 € Trifft die Nutzerin bzw. den Nutzer an der Leihfristüberschreitung nachweislich kein Verschulden, werden keine Versäumnisgebühren erhoben.
§7 Besondere Einzelgebühren und Ersätze
Ermittlung der Anschrift eines Benutzers / einer Benutzerin zu Erinnerungszwecken beim Einwohnermeldeamt: 2,50 €
Notwendige Medienreparaturarbeiten bis zu 10,00 €
Ersatz eines Covers, einer Spieleanleitung, eines Booklets: 3,00 €
Ersatz einer beschädigten oder verlorenen Hülle für, CD, DVD, CDROM,
Konsolenspiele oder Kleinteile von Gesellschaftsspielen: ab 1,00 €
Ersatz für Multimedia-Verpackungen: ab 2,00 €
Ersatz RFID-Etikett: 1,00 €
Taschenverkauf pro Stück: ab 1,50 €
Verbrauchsmaterial für Bibliothek der Dinge (nach Verbrauch): ab 1,00 € 
Kaffee: 1,00€ 
Ersatz EDV-Etikett: 0,50 €
Für die Ausstellung eines Ersatzausweises für einen durch den Ausweisinhaber / die Ausweisinhaberin beschädigten oder verlorenen Bibliotheksausweis: 2,50 €
Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb des Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen sowie der Wiederbeschaffungswert des ausgeliehen oder beschädigten Mediums zu berücksichtigen.
§8 Nutzung der Onleihe „Biblioplus digital“
Für die Nutzung der digitalen Ausleihe über „Biblioplus digital“, die von der Stadtbücherei Starnberg im Verbund mit anderen Öffentlichen Bibliotheken angeboten wird, entstehen keine zusätzlichen Gebühren.
§9 Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden mit der Entstehung fällig.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Starnberg, (Datum) Stadt Starnberg
angenommen: einstimmig
TOP 8 Städtische Musikschule; Erlass einer neuen Gebührenordnung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Nachdem die aktuelle Gebührenordnung aus dem Jahr 2001 stammt, regte die Musikschulleitung an, diese umfassend zu überarbeiten. Dieses Vorhaben hat die Stadtverwaltung bereits in der Klausurtagung des Stadtrats im vergangenen Januar angekündigt. Grund für die Überarbeitung ist hauptsächlich die zunehmend ungünstige Entwicklung des Verhältnisses der Gebühreneinnahmen zu den Ausgaben für den Betrieb und Unterhalt der städtischen Musikschule in den letzten Jahren. Der Anteil der Benutzungsgebühren an den gesamten Einnahmen bzw. Aufwendungen betrug im Jahr 2022 nur noch 32,08% (im Jahr 2011: 48,03%). Daher schlägt die Stadtverwaltung vor, zum neuen Schuljahr am 1. September 2023 eine neue Gebührenordnung, deren wesentlicher Bestandteil ein Staffelung der Gebührentarife nach Brutto-Haushaltseinkommen sein wird, zu erlassen.
Prägender Bestandteil der derzeit gültigen Gebührenordnung aus dem Jahr 2001 ist die sogenannte Grundgebühr, die grundsätzlich von jedem Schüler einmalig pro Schuljahr zu entrichten ist und um beliebig viele Zusatztarife, beispielsweise mehrfachen Einzelunterricht in Instrumentalfächern ergänzt werden kann. Unter anderem werden Mehrfächerbelegungen unverhältnismäßig stark begünstigt und die tatsächlich entstehenden Kosten können nicht im erforderlichen Maße über die Gebühr umgelegt werden.
Die letzte Gebührenerhöhung wurde zum 30. Juni 2010 beschlossen und zum Schuljahresstart 2010/2011 in Kraft gesetzt. Die Höhe der Gebühreneinnahmen betrug im Jahr 2011 insgesamt 556.331 Euro. Seit dem Jahr 2015 sind die Gebühreneinnahmen von der Tendenz rückläufig, trotz gleichbleibender oder sogar leicht höherer Schülerzahl, und betrugen im Jahr 2022 nur noch 482.419 Euro. Die Gesamtausgaben für den Betrieb und Unterhalt der Musikschule sind seit der letzten Gebührenerhöhung um 345.613 Euro gestiegen, von 1.158.213 Euro im Jahr 2011 auf 1.503.826 Euro im Jahr 2022. Der Anteil der Aufwendungen für das pädagogische Personal inklusive Schulleitung liegt in diesem Zeitraum bei durchschnittlich 88,42% (im Jahr 2022: 88,37%). Der Anteil der Aufwendungen für die Musikschulverwaltung und für die innere Verrechnung von Leistungen der Stadtverwaltung liegt in diesem Zeitraum bei durchschnittlich 5,29% (im Jahr 2022: 5,85%).
Eine Analyse des Leiters der Geschäfts- und Beratungsstelle des Verbands Bayerischer Sing- und Musikschulen (VBSM) im Jahr 2022 hat ergeben, dass die Struktur der Gebührenordnung aus dem Jahr 2001 reformiert werden sollte. Der Schulträger solle dabei erstens als Zielvorgabe einen Deckungsgrad bestimmen, den es jährlich zu erreichen gilt. Zweitens sollen entsprechend diesem Deckungsgrad die Gebührensätze jährlich anhand der anfallenden Kosten dynamisch angepasst werden. Drittens gelte es, soziale Gesichtspunkte durch Ermäßigungen angemessen zu berücksichtigen und viertens sollen auswärtige Schüler die tatsächlichen Kosten für eine Unterrichtsminute übernehmen.
Die Debatte:
Herr Pfister (BMS): Er fragt nach der Abstufung nach Bruttojahreseinkommen. Er fragt nach der Früherziehung, die bisher 33 € gekostet hat. Jetzt kostet es 45 € pro Monat, das sind 30% mehr. 
Frau n.n.: Die Abstufung ist neu, das Einkommen muss aber nicht zwingend preisgegeben werden. 
Herr Janik: Die alte Satzung ist schon lange gleich geblieben. Das Defizit ist mit der neuen Gebührenordnung auf ein erträgliches Maß reduziert worden. 
Herr Wobbe (UWG): Es gibt doch auch den Sozialtarif. 
Herr Beigel (CSU): Für die Einheimischen sind es nur 35 €.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Das sollte nächstes Jahr noch einmal geprüft werden.
Herr Janik: Das wird alle 1-2 Jahre geprüft werden.
Frau Fohrmann (CSU): Die musikalische Früherziehung ist bei Privaten noch teurer. Die Musikschule hat da nicht das Monopol.
Beschlussvorschlag
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu erlassen.
Satzung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Musikschule Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist und Art. 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-l), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBI. S. 638) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Gebühren
Die Musikschule Starnberg erhebt Gebühren für den Besuch (Benutzung) der Musikschule und für die Teilnahme an zeitlich begrenzten musikpädagogischen Angeboten sowie für die zeitlich begrenzte Überlassung oder Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht.
§ 2 Unterrichtsgebühren
(1) Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Starnberg in Präsenz- oder Distanzform werden Gebühren für ein gesamtes Schuljahr (Jahresgebühren), aufgeteilt in zehn gleiche Raten von Oktober bis Juli des darauffolgenden Jahres, nach Maßgabe der anliegenden Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden. Ermäßigungstatbestände regelt § 5 dieser Satzung.
(2) Die anliegende Gebührentabelle ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung. Die Tabelle wird dynamisiert geändert. Die Änderung hat eine anteilige Umlegung der ungedeckten Unterhaltskosten für den Betrieb der Musikschule Starnberg auf die Benutzungsgebühren zum Ziel und erfolgt anhand der gemäß den ministeriellen Vorgaben für die bei Antragstellung auf staatliche Zuwendungen spätestens zum 31. März festgestellten Haushaltsergebnisse der Musikschule Starnberg für das zurückliegende Haushaltsjahr. Der Stadtrat beschließt alljährlich über die Änderung der Gebührensätze. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Gebührenzeitraum möglich.
(3) Für die Teilnahme an Projekten, Seminaren, zeitlich begrenzten Kursen sowie Prüfungen und Wettbewerben kann die Musikschule Starnberg kostendeckende Gebühren außerhalb dieser Satzung erheben, die vor Beginn des jeweiligen Anmeldezeitraums von der Schulleitung bekannt zu geben sind.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Musikschule Starnberg bzw. derjenige, der die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr durch schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat. Gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Benutzers in die Musikschule. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf die Gebühren für das ganze Schuljahr, bei Anmeldung im Laufe des Schuljahres auf den Zeitraum vom 1. des Monats, für den die Anmeldung gelten soll, bis zum Ende des Schuljahres, wobei ein Monat mit 1/10 der Jahresgebühr berechnet wird.
(3) Die Gebühren werden fällig mit dem Gebührenbescheid zu den darin genannten Fälligkeitsterminen. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren verlangt werden.
(4) Verändert sich während eines Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppenunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülern nicht gewährleistet werden, wird die Gebührenhöhe unterjährig angepasst. Dies findet ausschließlich bei einer Erhöhung der Teilnehmerzahl Anwendung.
(5) Die Musikalische Früherziehung endet nach Ablauf von 2 Jahren, der Musikschulgarten sowie Kurse der Musikalischen Grundausbildung und der Musikalischen Aufbaustufe enden nach Ablauf eines Jahres, ohne dass es einer Abmeldung bedarf. Der Unterricht in einem Instrumental- oder Vokalfach sowie in den Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zeitlich nicht begrenzt, sofern eine Kursdauer nicht durch die Schulleitung festgelegt ist.
(6) Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit einer Kündigung folgenden Monats. Gleiches gilt bei der Beendigung des Unterrichtsverhältnisses durch die Schulleitung (siehe § 16 Abs. 3 Schulordnung).
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr
(1) Auf Antrag können Benutzern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Die Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für ein Schuljahr. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Nach Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument unaufgefordert zurückzugeben, andernfalls gilt § 545 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Schuljahres zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend.
(3) Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des festgesetzten Wiederbeschaffungswertes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Beschädigung und Verlust sind unverzüglich der Musikschule zu melden. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des BGB zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.
§ 5 Abschläge und Gebührenermäßigungen
(1) Für Benutzer, die ihren Hauptwohnsitz in der Trägerkommune Starnberg haben, werden Abschläge auf die Jahresgebühr von 48,75 %, 51,25 %, 53,75 % oder 74,37% gewährt.
(2) Für Benutzer, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vertragsgemeinde, die sich im Rahmen einer Zweckvereinbarung entsprechend am Unterhalt der Musikschule Starnberg beteiligt, haben, wird ein Abschlag auf die Jahresgebühr von 48,75 %, 51,25 %, 53,75 % oder 74,37% gewährt.
(3) Auf Antrag kann den Benutzern, die Ihren Hauptwohnsitz in der Trägerkommune Starnberg oder in den Vertragsgemeinden Berg und Pöcking haben, bzw. deren gesetzlichen Vertretern eine Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr und die Instrumentengebühr gewährt werden. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem nächsten Monat nach Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
1. bei Vorliegen nachgewiesener sozialer Bedürftigkeit sowie für Haushalte mit einem Brutto- Jahreseinkommen bis 50.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 1 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung;
2. für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 50.000,00 Euro bis 75.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 2 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung;
3. für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 75.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 3 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung;
4. für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 4 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung.
(4) Gebührenermäßigungen werden nur Bürgern der Trägerkommune Starnberg sowie der Vertragsgemeinden gewährt. Ausgenommen hiervon sind Fächer, für die vom Schulträger ein Mangel festgestellt wurde.
(5) Geschwisterermäßigung: Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben oder deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Gebührenermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/ Vokalunterricht gewährt, und zwar a) bei zwei Geschwistern 15 %, b) bei drei Geschwistern 20 %, c) ab vier Geschwistern 25 %, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß § 5 Abs. 3 Pkt. 1 dieser Satzung gewährt wird. Eine Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt für den Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, für Workshops, Prüfungen, für die Überlassungs- und Nutzungsgebühren, für Kurse in Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen sowie für Kooperationsangebote mit sonstigen Einrichtungen der Kinderbetreuung.
(6) Mehrfächerermäßigung: Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn ein Schüler zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt. Für Mehrfächerbelegungen wird eine gestaffelte Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gewährt, und zwar a) bei zwei Belegungen 15 %, b) bei drei Belegungen 20 %, c) ab vier Belegungen 25 %, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß § 5 Abs. 3 Pkt. 1 dieser Satzung gewährt wird.
(7) Erwachsene, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie zu mindestens 50 % schwerbehindert, Auszubildende, Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen ehrenamtlichen Sozialdienst, Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studierende sind, haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß § 5 Abs. 3 Pkt. 1 dieser Satzung gewährt wird. Jugendlichen, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie zu mindestens 50 % schwerbehindert sind, wird die für Jugendliche maßgebliche Gebühr gemäß § 5 Abs. 3 Pkt. 1 dieser Satzung gewährt. Verspätet übersandte Nachweise für eine Ermäßigung werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
(8) Studienvorbereitende Ausbildung: Der Schulleitung können jährlich bis zu zehn Schüler zur Aufnahme in die Förderklasse 2 (Studienvorbereitende Ausbildung – SVA) vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung auf Grundlage der vorhandenen Kapazitäten sowie den Anforderungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 Schulordnung. Die Gebühren für diese Schüler werden um jeweils 50 % ermäßigt.
(9) Die Schulleitung kann für besonders begabte und engagierte Schüler in Einzelfällen aus sozialen Gründen eine Gebührenermäßigung bis zu 100 % dem Schulträger vorschlagen.
§ 6 Gebührenerstattung
(1) Eine Gebührenerstattung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, wenn aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, 36 Unterrichtswochen im Jahr unterschritten wurden.
(2) Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Ausfall von einem zeitlich begrenzten Angebot im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt eine Erstattung in Höhe von 100 % der entrichteten Teilnahmegebühr.
(3) Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
(4) Findet eine Teilnahme an einem zeitlich begrenzten Angebot im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Satzung aus Gründen nicht statt, die der Benutzer persönlich zu verantworten hat, so behält sich die Musikschule Starnberg eine Erstattung der Teilnahmegebühr abzüglich aller angefallenen Kosten vor.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung aus dem Jahr 2001 für die Musikschule Starnberg außer Kraft.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Museum Starnberger See; Änderung der Benutzungssatzung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Laut § 3 Abs. 2 der Benutzungssatzung des "Museum Starnberger See" der Stadt Starnberg vom 05.03.2008 ist das Freigeländes des Museums nur während der Öffnungszeiten öffentlich zugänglich. Da es für die Sichtbarkeit des Museums und seiner Projekte außerordentlich wichtig ist, das Museumsgelände auch außerhalb der Öffnungszeiten zugänglich zu halten, soll § 3 Abs. 2 der Benutzungssatzung geändert werden.
Beschlussvorschlag
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass folgender Satzungsänderung: 
Satzung zur Änderung der Benutzungssatzung des Museums Starnberger See
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch §2 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBL. S. 74), erlässt die Stadt Starnberg folgende Satzung:
§1
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Das Freigelände des Museums ist jederzeit öffentlich zugänglich."
§2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
angenommen: einstimmig
TOP 10 Museum Starnberger See; Änderung der Gebührensatzung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Gebührensatzung des Museums Starnberger See besteht seit 2014 unverändert. Die Gebühren sind mittlerweile so nicht mehr zeitgemäß, weshalb die Stadtverwaltung eine Anpassung der Gebührensatzung vorschlägt.
Im Jahr 2022 verteilten sich die Besuche auf folgende Eintrittsgruppen:
Erwachsene regulär: 1.729 
Erwachsene ermäßigt: 2.046 
Erwachsene frei: 1.760 
Familientickets: 88 
Kind: 705 
Kind frei: 719
Die Erhöhung der Gebühr für Trauungen im Museum folgt der zunehmenden Attraktivität dieses Angebots, das vermehrt und sehr gern auch von Auswärtigen wahrgenommen wird sowie einem Vergleich der Kosten für standesamtliche Trauung in ähnlich besonderem Umfeld. In der Gebühr sind die Nutzung des Museumsgartens bzw. der Bauernstube für die Trauung sowie die Nutzung des Museumsgartens, des Innenhofs oder des Museumscafés für den anschließenden Empfang enthalten. Außerdem stellt das Museum Tisch und Stühle für den Standesbeamten und das Brautpaar sowie Bierbänke für die Gäste. Der Aufbau des Mobiliars erfolgt durch Mitarbeiter des Museums und ist ebenfalls im Mietpreis enthalten. Darüber hinaus können Stehtische, Hussen, Getränke sowie eine exklusive Museumsführung gegen Aufpreis vom Brautpaar hinzugebucht werden.
Die neue Preisstruktur wurde bereits in der Klausurtagung des Stadtrats Ende Januar 2023 angesprochen.
Beschlussvorschlag
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzungsänderung zu erlassen:
Satzung der Stadt Starnberg über die Erhebung von Gebühren im "Museum Starnberger See"
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), folgende Satzung:
§1
§ 5 Abs. Ziffer 1 und 2 erhält folgende Fassung:
(1) Für die Besichtigung des "Museums Starnberger See" werden Gebühren wie folgt festgesetzt:
Regulärer Eintritt
Personen ab 18 Jahre ohne Ermäßigungen:  5,- Ermäßigter Eintritt (Rentner, Auszubildende, Schüler und Studenten, Absolvierende des Bundesfreiwilligendienstes (oder vergleichbare Freiwilligendienste) Menschen mit Sozialausweis, Arbeitssuchende, Menschen mit einer Behinderung (ab GdB 50), Inhaber der Ehrenamtskarte des Freistaats Bayern, max. zwei Begleitpersonen eines Mitglieds des Freundeskreises: 3,50
Museumssonntag
Reduzierter Eintritt für Besucher am ersten Sonntag im Monat: 1,- Familien zwei Erwachsene mit eigenen Kindern unter 18 Jahren: 8,- Gruppen ab 10 Personen pro Person: 3,50
Gruppenführungen bis 20 Personen ca. 1-1,5h zzgl. Eintritt: 75,- Kreativführungen für Kindergruppen oder Schulen bis 25 Personen ca. 1,5h:  50,- Gruppenführungen für Schüler oder Studenten bis 25 Personen ca. 1,5h: 50,- Öffentliche Führung Teilnahme pro Person: 3,50 Trauung im Museum zzgl. Gebühren des Standesamts: 390,-
(2) Gebührenfrei ist die Besichtigung für - Personen unter 18 Jahren - Besucher an ihrem Geburtstag - Schulklassen - Begleitpersonen von Kindergartengruppen und Schulklassen - Lehrer zur Vorbereitung des Unterrichts mit entsprechender Schulbestätigung - Ehrenbürger und Träger der Bürgermedaille der Stadt Starnberg - Pressevertreter - Aktuelle Leihgeber und Zustifter der Kulturstiftung Starnberg - Mitglieder des Freundeskreises - Mitglieder des VdK (Verband Deutscher Kunsthistoriker), ICOM (International Council of Museums), AICA (Internationaler Kunstkritiker-verband), BVGD (Bundesverband der Gästeführer Deutschland Diese Satzung tritt am 01.05.2023 in Kraft.
§2 
Starnberg, (Datum) Patrick Janik Erster Bürgermeister
angenommen: einstimmig
TOP 11 Sanierung der Schlossberghalle; Aktualisierung des Kostenrahmens
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Sanierung der Schlossberghalle ist nun bis auf kleinere Restarbeiten abgeschlossen, seit 01.03.2023 können wieder Veranstaltungen stattfinden. Die ursprünglich geplante Fertigstellung verzögerte sich, da einerseits der Umfang der Arbeiten besonders im Bereich Brandschottungen wesentlich größer war als vor Beginn abzusehen und andererseits verspätete Materiallieferungen zu Verzögerungen führten.
Ebenso konnte der ursprüngliche Kostenrahmen nicht gehalten werden und musste mehrmals erhöht werden, zuletzt im Juli 2022 auf 2,45 Mio €.
Gründe hierfür waren zum einen, dass die Ausschreibungsergebnisse praktisch durchgehend über den Auftragswertschätzungen lagen. Gründe für die Preissteigerungen waren sowohl die zum Vergabezeitpunkt herrschende wirtschaftliche Lage im Baugewerbe als auch stark gestiegene Materialpreise. Zum Anderen musste der Sanierungsbereich um die Nebenräume erweitert werden, was nicht nur zu terminlichen Verzögerungen führte sondern auch zu Kostensteigerungen.
Vor allem im Bereich der Elektroverkabelung ergab sich ein wesentlich höherer Sanierungsbedarf als ursprünglich gedacht, da die Verkabelung in vielen Bereichen bereinigt werden musste; d.h. kilometerweise nicht mehr benötigte oder nicht gemäß den heutigen Anforderungen verlegte Kabel mussten zurückgezogen und, wo notwendig, durch neue Verkabelung ersetzt werden; von Sachverständigen geforderte Änderungen in der Ausführung im Bereich Brandmeldeanlage und Sicherheitsbeleuchtung führten ebenfalls zu Mehrkosten.
Die Debatte
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Die Decke des kleinen Saals ist noch nicht fertig. Da ist hoffentlich noch nicht alles bezahlt?
Frau n.n.: Ja, noch nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Der Kostenrahmen für die Sanierung der Schlossberghalle wird auf 2,60 Mio € netto angepasst.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bauausschuss über weitere Kostenentwicklungen zu informieren und ggf. eine weitere Erhöhung des Kostenrahmens vorzuschlagen.
angenommen: einstimmig
TOP 12 Durchführungsbeschluss: Buswendeanlage in Leutstetten
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
1. Sachstand der Planung und Ausschreibung der Buslinien:
Die ÖPNV-Anbindung der Ortsteile Leutstetten und Wangen soll im Rahmen der Neuausschreibung 2024 geändert werden. Die geplanten Änderungen werden mit dieser Beschlussvorlage für die Linien 904/905 sowie in einer ergänzenden Beschlussvorlage für die Ostuferlinien 961/975 in der Stadtratssitzung am 27.03.2023 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Bei der weiteren Planung der bestehenden Linie 904 (Starnberg Nord – Wangen – Schäftlarn – Leutstetten) stellt die Einrichtung einer Wendeplatte in Leutstetten einen zentralen Baustein dar.
Bei der bestehenden Linie 904 soll die Direktverbindung zwischen Wangen und Leutstetten eingestellt werden. Hintergrund der Planungen ist, dass die Strecke für den Busverkehr aufgrund der schmalen Fahrbahn und aufgrund des schlechten Fahrbahnbelags nicht für den Busverkehr geeignet ist. Durch die Änderung wird die bestehende Ringlinie 904 in zwei einzelne Linien aufgeteilt. Die neue Linie 904 fährt weiterhin über Percha/Buchhof nach Wangen und weiter nach Schäftlarn, während die neue Linie 905 von Leutstetten direkt nach Starnberg fährt. Dort werden die Bahnhöfe sowie der Waldspielplatz angebunden.
Falls die Wendeplatte nicht eingerichtet wird, kann die Weiterführung der Querverbindung zwischen Wangen und Leutstetten grundsätzlich weiterhin (ab dem Fahrplanwechsel 2024) gewährleistet werden. Da in der Ausschreibung allerdings von der geplanten getrennten Direktanbindung von Leutstetten nach Starnberg und von Wangen nach Starnberg ausgegangen wird, entstehen hierdurch zusätzliche Kosten für die Stadt Starnberg.
Der derzeitige Ausschreibungsstand bei den Buslinien stellt sich folgendermaßen dar:
Linie 904 (Starnberg Nord – Percha – Wangen – Schäftlarn): Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung für die Ausschreibung (Neuausschreibung 2024; Start zum Fahrplanwechsel im Dezember 2024)
Linie 905 (Leutstetten – Starnberg Nord/See – Waldspielplatz): Ausschreibung bereits im Rahmen der Neuausschreibung 2023 als "Stadtbuslinie" (Die Öffnung der Angebote ist bereits für den 21.03.2023 vorgesehen). 
Aufgrund der Abhängigkeit der neuen Linien 904 und 905 startet die Linie 905 allerdings nicht bereits zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023 - wie die anderen Linien der Neuausschreibung 2023 -, sondern erst zum Fahrplanwechsel im Dezember 2024 – wie die Linie 904 sowie die weiteren Linien der Neuausschreibung 2024.
Falls die Wendeplatte nicht eingerichtet werden sollte, müssten - aufgrund des fortgeschrittenen Ausschreibungsstandes - die zusätzlichen Kosten, insbesondere für das zusätzliche Fahrzeug, die zusätzlichen Fahrer sowie die zusätzlich erforderlichen Fahrtkilometer, von der Stadt Starnberg übernommen werden. Dies wäre für die Aufrechterhaltung der Querverbindung zwischen Wangen und Leutstetten notwendig, da diese zusätzlichen Kosten bzw. Leistungen nicht in der Ausschreibung eingeplant bzw. enthalten sind. Die Kosten müssten von der Stadt Starnberg für den Ausschreibungszeitraum der Linie 905 von 4 Jahren (von Dezember 2024 bis Dezember 2028) getragen werden. Die Höhe der Kosten ist bisher noch nicht absehbar, da dies vom Angebot der Busunternehmer im Rahmen der Ausschreibung abhängig ist. Eine Kostenschätzung wird bis zur Sitzung vom MVV nachgereicht. Der Betrag wird sich allerdings jährlich auf einen Betrag im sechsstelligen Bereich belaufen. Über den Zeitraum von 4 Jahren könnte sich somit auch ein Betrag knapp über 1 Mio. ergeben.
2. Bauliche Maßnahmen für die geplante Änderung der Linienführung:
Da die Querverbindung entfallen soll, müssen an beiden Ortsteilen neue Routenführungen geplant werden. In Wangen soll in Zukunft die Verbindung der Haltestelle "Wangen, Ort" entfallen, da dort keine Wendemöglichkeit besteht. Wangen ist allerdings weiterhin ausreichend an das ÖPNV-Netz durch die bestehende Haltestelle "Wangen, Olympiastraße" angebunden. Somit kann die Linie nach der Anbindung an der Olympiastraße direkt nach Schäftlarn weiterfahren.
In Leutstetten besteht keine weiterführende Verbindung, weshalb die bauliche Herstellung der Wendeplatte eine zwingende Voraussetzung für die Umstellung der Buslinien darstellt.
In der letzten Ortsteilversammlung wurde von den Bürgern die Änderung und bauliche Herstellung einer Buswendeanlage negativ aufgenommen. Der Wunsch besteht, das Thema Busverbindung Wangen / Leutstetten erneut im Rahmen einer Ortsteilversammlung zu besprechen.
Die Verwaltung hat geprüft, unter welchen Bedingungen die Buswendeanlage baulich hergestellt werden kann. 
Für die erforderliche Wendeanlage soll auch die Wangener Straße mitbenutzt werden. Die Wendeanlage soll durch eine entsprechende Beleuchtung auch bei Dunkelheit eindeutig erkennbar sein. Im Bestand ist eine Beleuchtung, die dort verbleiben kann. Ergänzend sollte noch eine zusätzliche Beleuchtung vorgesehen werden.
Die Kostenschätzung für die Umplanung belaufen sich auf 450.000 € brutto zzgl. Planungskosten, Nebenkosten und Grunderwerb und Ertüchtigung der Entwässerung. Das Landratsamt weist darauf hin, dass diese Kosten durch die Stadt Starnberg getragen werden müssen, da es sich um die Erweiterung der bestehenden Gemeindestraße (Wangener Straße) handelt.
Den Kosten von 450.000 € für die bauliche Errichtung der Wendeanlage müssen die jährlichen Kosten im sechsstelligen Bereich (bzw. über den Zeitraum von 4 Jahren im Bereich von knapp über 1 Mio.) für die alternative weitere Befahrung der Querverbindung gegenübergestellt werden. Ebenso müssen die aufgeführten Vorteile der Direktverbindung beider Ortsteile nach Starnberg, der Wegfall der ungeeigneten Befahrung der Straße über das Wildmoos sowie die Auswirkungen auf die Routenführung der Linie 903 bei der Abwägung berücksichtigt werden (siehe 1.).
3. Weiteres Vorgehen:
Der Beschluss der Stadtratssitzung am 27.03.2023 wird an das Landratsamt übermittelt, sodass die Planung ab der Neuausschreibung 2024 festgelegt werden kann. Von städtischer Seite erfolgen Grunderwerb und Planung für die Wendeanlage. Die bauliche Umsetzung ist für das Jahr 2024 vorgesehen, sodass die ÖPNV-Routenführung ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2024 geändert werden kann. Die entsprechenden Haushaltsmittel werden für das Jahr 2024 eingestellt.
Die Debatte
Herr Frühauf (CSU): Er ergänzt, dass es eine Lösung für die Entwässerung geben muss. Auch wurde eine Alternative in Petersbrunn vorgeschlagen. Da ist der Weg allerdings von Leutstetten aus durchaus recht weit.
Herr Janik: Es wird eine Lösung für die Entwässerung geben. 
Herr Heidinger (BLS): Er fragt nach der Anzahl der Beschwerden. Er möchte erst zustimmen, wenn die Kosten bekannt sind. Warum hat man erst die Buslinie geplant und dann nach der Wendemöglichkeit sucht. Er kann da nicht zustimmen. Das ist doch eine Farce. 
Herr Janik: Die geplante neue Linienführung ist von der Stadt gewünscht. 
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie war Gast in der Bauausschusssitzung. Kann man nicht doch Alternativen prüfen. Vielleicht ist die Lösung für Edie Entwässerung die Anlage eines Tümpels. Ihr ist die Planung nicht ausgegoren genug.
Herr Pfister (BMS): Er möchte einen Schritt weiterkommen. Dafür ist der Beschlussvorschlag gut. Irgendwie geht es immer. Auch für die Zuschüsse müssen wir weiterkommen. 
Frau Falk (SPD): Sie bestätigt die Aussagen von Herrn Pfister. Die neue Linienführung ist besser als heute. 
Herr Dr. Schüler (UWG): Alle konzentrieren sich auf die Entwässerung. Über die Konsequenzen von regelmäßig unpünktlichen Bussen zu unseren Schulen und den Mehrkosten beim ÖPNV-Defizit, wenn die “lange” Linie 904 so beibehalten wird, scheint keiner zu abzuwägen.
Herr Wobbe (UWG): Wenn es an dem bisher geplanten Platz zu teuer werden würde, gibt es etwas weiter am Waldrand eine mögliche Option einer kleinen Wende-Ringstraße.
Herr Mignoli (BLS): Er möchte Punkt 4 ergänzen, dass die Ergebnisse von 2 und 3 dem zuständigen Gremium berichtet werden.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat beschließt, an der zukünftigen Änderung der Busanbindung der Ortsteile Leutstetten (Linie 905) und Wangen (Linie 904) festzuhalten.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen für eine Buswendeanlage auf dem Grundstück mit der Flur Nr. 476, Gemarkung Leutstetten fortzuführen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 476 Kaufverhandlungen zu führen, mit dem Ziel zu erwerben.
4. Die Ergebnisse aus Ziffern 2 und 3 sind dem zuständigen Gremien zur Entscheidung vorzulegen.
angenommen: 26:1
TOP 13 (neu) Öffentlicher Personennahverkehr - Neuausschreibung 2024
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Rahmen der Neuausschreibung 2024 sollen Änderungen im Öffentlichen Personennahverkehr vorgenommen werden. Die Änderungen sind an den Nahverkehrsplan angepasst, wodurch der auf Starnberg entfallende Anteil des jährlichen Betriebskostendefizits vollständig vom Landkreis übernommen wird.
Die größte Maßnahme betrifft dabei die Einrichtung einer Buswendeanlage in Leutstetten durch die Aufteilung der bestehenden Linie 904 in zwei einzelne Linien. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage 2023/047 verwiesen.
Des Weiteren sind von den Änderungen die beiden Linien 961 (Ammerland – Münsing – Starnberg Nord) und 975 (Starnberg – Wolfratshausen) betroffen. Die Änderungen wurden in einem Vorabsprachetermin zur Neuausschreibung 2024 am 12.01.2023 mit mehreren Stadträten abgestimmt.
Linie 961:
Keine Änderungen vorgesehen 
Stundentakt bleibt bestehen
Linie 975:
Montag – Freitag: Bisher fast durchgehend 2 Anbindungen pro Stunde
Umstellung auf Stundentakt gemäß Nahverkehrsplan
Samstag, Sonn- und Feiertage: Bedienung im Stundentakt zwischen Aufkirchen und Starnberg Nord (zwischen Aufkirchen und Wolfratshausen alle 2 Stunden)
Bisher 2 Anbindungen pro Stunde; allerdings besteht durch die neue Expressbuslinie X970 (Starnberg – Wolfratshausen – Bad Tölz) ein Überangebot auf der Strecke; auch wenn die Haltestellen Bahnhof See, Moosstraße und Berger Straße durch den Expressbus nicht bedient werden
Auf der Achse Starnberg Nord – Percha entsteht somit grundsätzlich ein 20 Minuten-Takt, der sich aus den stündlichen Fahrten der Linien 904, 961 und 975 zusammensetzt. Dadurch ist auch jede ankommende S6 durch einen Bus nach Percha angebunden.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat stimmt den Änderungen im Rahmen der Neuausschreibung 2024 bezüglich der Linien 961 und 975 zu.
angenommen: einstimmig
TOP 14/13 (alt) Städtische Baumschutzverordnung; Antrag der CSU Fraktion zur Wiedereinführung der städtischen Baumschutzverordnung und Beratung über den Erlass einer Sicherungsverordnung (Wiedervorlage)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 22.02.2021 beantragt Frau Stadträtin Angelika Kammerl im Namen der CSU- Stadtratsfraktion eine Wiedereinführung der Baumschutzverordnung. 
Ressourceneinsatz
Die Wiedereinführung einer Baumschutzverordnung würde selbstverständlich einen erhöhten Ressourceneinsatz erfordern. Mit dem vorhandenen Verwaltungs- und Betriebshofpersonal dürfte dies allerdings kaum möglich sein: So ist nach Registrierung und Sichtung der eingehenden Anträge regelmäßig eine Ortsbesichtigung veranlasst, dem folgen die verwaltungsinterne Entscheidungsfindung und Bescheiderstellung; seinen Abschluss findet das Verfahren dann in der örtlichen Nachkontrolle etwa beauflagter Ersatzpflanzungen bzw. in deren Anmahnung. Insbesondere die Vor-Ort-Termine und Nachverfolgungen sind von wesentlicher Bedeutung für den Verordnungsvollzug und bedürfen ausreichender personeller Kapazitäten. Der Vollzug der Baumschutzverordnung beansprucht einen deutlich höheren zeitlichen Aufwand als die Bearbeitung der Anträge auf Förderung der Sanierung und Erhaltung markanter Bäume, die als Kompensation für den Wegfall der Baumschutzverordnung im November 2015 eingeführt wurde (und nun wiedereingestellt werden soll – siehe die dazu für die heutige Sitzung gesondert erstellte Beschlussvorlage).
In der Beschlussvorlage 2015/199 wurde seinerzeit ausgeführt, dass im Jahr 2014 Anträge für 374 Baumfällungen eingingen. Um die Anträge in der Verwaltung aufzunehmen und zu bearbeiten, war von 1,8 Stunden pro Antrag ausgegangen worden, bei 374 Anträgen fielen dieser Annahme zufolge 673 Stunden pro Jahr an. Im Weiteren fanden danach 35 Fällungen keine Zustimmung (= 9,4 %), 339 die Genehmigung (= 90,6 %), wobei allerdings weit überwiegend Nachpflanzungen gefordert wurden. 
Maßgeblich sind der entstandene Verwaltungsaufwand sowie der hieraus erwachsende wirtschaftliche Vorteil für den Antragsteller. Die bloße Gebühr dürfte sich sonach in einem Rahmen von 80 bis 120 € bewegen.
Die Debatte
Herr Dr. Schüler (UWG): Er hat gelernt, dass Fotovoltaik und Solar etwas Unterschiedliches ist. 
Herr Weinl: Der Begriff “Solaranlagen” ist als Überbegriff zu sehen.
Herr Mignoli (BLS): Er ist gegen die Satzung und möchte die Bürger nicht bevormunden. 
Herr Dr. Glogger (WPS): Er lehnt die Satzung ab. Er setzt auf die Eigenverantwortung der Bürger. (Anm. d. Verf.: Bäume sind den Investoren als temporäre Eigentümer sicher so egal, dass hier die Eigenverantwortung für mich kein Argument ist.)
Herr Pfister (BMS): Früher wurden über 90% der Anträge genehmigt. Starnberg braucht so eine Satzung nicht. Auf Luftbildern ist Starnberg immer noch grün. Da gab es keinen Kahlschlag. 
Herr Fiedler (FDP): Wir machen es uns gerade selber schwer.
Herr Janik: Wenn 95% von Steinwürfen nicht treffen, sagt das nichts darüber aus, wie weh die 5% tun, die dann doch treffen.
Herr Jägerhuber (CSU): Die Verwaltung ist nach der Aufhebung der alten Satzung nicht abgebaut worden. Die Ressourcen sollten also vorhanden sein. Es gab durchaus einige Fällungen. Die Säge ist sehrwohl gelaufen. Alle Gebiete nach BB §34 sind ohne Baumschutzverordnung  ungeschützt. Bei bestehenden Bebaungsplänen sind die Bäume eigentlich geschützt, obwohl da auch nicht mehr alle stehen. Das Förderprogramm zur Pflege soll ja auch weitergeführt werden.
Herr Dr. Schüler (UWG): Auch Büsche und Hecken kleiner 2,5 sehen auf Luftbildern genauso grün aus, wie große Bäume. Von oben sieht das gleich aus, beim Spazieren in der Stadt entsteht da ein ganz anderes Bild.
Herr Wobbe (UWG): Es geht leider nicht ohne die Baumschutzverordnung. Er findet die Erhöhung auf 1,3m Umfang gut, so dass sicher auch weniger Anträge kommen werden. 
Herr Weidner (SPD): Die Ironie ist, dass die Gegner der ersten Baumschutzverordnung die damaligen Stadträte der CSU waren. Der Grund war, dass damals mehrere große Grundstücke leergeräumt wurden. Es gibt wieder Beispiele aus jüngerer Zeit, die so nicht noch einmal passieren sollten.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Die Baumschutzverordnung ist auch ein Signal an die Bürgerschaft. Große Bäume kann man nicht so einfach ersetzen. Bäume sind gut für das Stadtklima und den Artenschutz. Sie ist für die Baumschutzverordnung. Vor einer Fällung soll nachgedacht werden.
Herr Heidinger (BLS): Er findet es verlogen, dass man den Bürger zum Nachdenken zwingt. Man kann einen Bürger auch gängeln. Er kennt so viele Eigentümer, die pfleglich damit umgehen.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er freut sich, dass auch andere ihre Meinung geändert haben.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse:
1. Der Stadtrat spricht sich für den Erlass einer Baumschutzverordnung aus und beauftragt die Verwaltung, den vorliegenden Verordnungsentwurf in der Fassung vom 01.03.2023 in das Verfahren zu geben.
2. Der Stadtrat beschließt folgende Sicherungsverordnung:
Verordnung zur einstweiligen Sicherung des Bestands an Bäumen in der Stadt Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von § 22 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240), in Verbindung mit Art. 54 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2022 (GVBl. S. 723), folgende Verordnung
§1 Schutzgegenstand und Regelungsbereich
(1) Der Bestand an Bäumen ist im Stadtgebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt. Die Verordnung gilt hierbei auch für innerhalb eines Bebauungsplans gelegene Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie am anschließenden Bebauungszusammenhang teilnehmen oder selbst einen solchen bilden. (2) Geschützt sind 1. Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 130 cm sowie 2. mehrstämmige Bäume, wenn einer der Stämme das vorgenannte Maß erreicht. Ein mehrstämmiger Baum liegt vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme hervortreten oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gabelt. Ein mehrstämmiger Baum liegt außerdem vor, wenn mehrere Stämme, die auch aus verschiedenen Sämlingen entstanden sein können, zusammengewachsen sind. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden gemessen. (3) Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen, die aufgrund dieser Verordnung gefordert werden, selbst wenn sie das in Abs. 2 genannte Maß noch nicht erreicht haben. (4) Nicht geschützt sind Fichten. (5) Sofern in einem Bebauungsplan Festsetzungen zum Erhalt eines Baumes getroffen werden, sind die Festsetzungen ungeachtet dieser Verordnung zu beachten.
§2 Schutzzweck
Der Bestand an Bäumen wird geschützt, um 1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten, 2. das Stadtklima positiv zu beeinflussen, 3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu fördern, 4. schädliche Umwelteinwirkungen zu mildern und 5. das Ortsbild zu beleben.
§3 Ver- und Gebote
(1) Es ist verboten, die nach § 1 geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder zu verändern. (2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. (3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder dadurch bewirkte Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen. (4) Ein Verändern oder Schädigen liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum dauerhaft be- oder verhindern oder Bäume in ihrer Gesundheit schädigen. (5) Verboten sind im Weiteren Einwirkungen auf den Kronentraufbereich, also die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche, die erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der Bäume führen. Einwirkungen im vorstehenden Sinne sind insbesondere folgende Handlungen: 1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einem wasser-  und luftundurchlässigen Belag, 2. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen wie etwa durch das dauerhafte Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen oder Containern, 3. Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern, Abfällen, Erdaushub, Material, 4. AnwendungvonUnkrautvernichtungsmitteln(Herbizide), 5. Anwendung von Streusalzen, sofern mit einer bezogen auf den Gehölzschutz unschädlichen bzw. weniger schädlichen, zumutbaren Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen werden kann, und 6. Grundwasserveränderungen. (6) Bei Grabungs- oder Baumaßnahmen ist der Wurzelbereich der Bäume durch geeignete feste Absperrungen (Holzzaun) im Umfang der Kronentraufe zu schützen. (7) Die vorstehenden Ver- und Gebote gelten auch, wenn sich geschützte Bäume auf einem Nachbargrundstück befinden.
§4 Ausnahmen
Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen 1. abgestorbene Bäume, 2. in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien für den Verkauf aufgezogene Bäume, 3. Pflegemaßnahmen, die im Auftrag des Landratsamtes (Untere Naturschutzbehörde) zur Erhaltung von Bäumen durchgeführt werden, 4. der ordnungsgemäße Baumschnitt, der den Bestand erhält, 5. das fachgerechte Verpflanzen auf demselben Grundstück, 6. die fachgerechte Gestaltung, Pflege und Erhaltung öffentlicher Verkehrs-, Grün- und Friedhofsanlagen einschließlich aller Maßnahmen, die auf diesen öffentlichen Flächen der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen, 7. Maßnahmen zur Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasser- und Energieversorgungs-, Abwasserbeseitigung- und Fernmeldeanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang einschließlich der Gewässeraufsicht nach Abstimmung mit der Stadt Starnberg, 8. Bäume als Bestandteil einer Baumreihe, wenn es sich erkennbar um eine durchgewachsene Schnitthecke handelt sowie 9. Bäume als Bestandteil eines Waldes im Sinne des Landeswaldgesetzes, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.
§5 Genehmigung und Befreiung
(1) Für das Entfernen, Zerstören, Schädigen oder Verändern geschützter Bäume kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder 2. die Beachtung der Verbote zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatSchG und dieser Verordnung vereinbart ist oder 3. die Durchführung dieser Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. (2) Ein Fall des Abs. 1 Nr. 2 kann insbesondere dann vorliegen, wenn 1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, 2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, 3. die bereits ausgeübte gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder 4. die Leistungsfähigkeit installierter Solaranlagen in einem erheblichen Umfang beeinträchtigt wird. (3) Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn geschützte Bäume Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung aufweisen und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses hieran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. (4) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahmen sind der Stadt Starnberg möglichst vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen (beispielsweise Fotos und Stellung- nahme eines Sachverständigen) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Stadt Starnberg kann in diesen Fällen nachträglich Nebenbestimmungen gemäß §§ 7 und 8 erlassen. (5) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.
§6 Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung wird von der Stadt Starnberg auf Antrag erteilt. (2) Der Antrag ist vom Eigentümer oder Berechtigten (m/w/d) unter Verwendung des unter www.starnberg.de abrufbaren Formulars in einfacher Ausfertigung bei der Stadt einzureichen. Der Antrag soll die Bäume, deren Beseitigung oder wesentliche Veränderung vorgesehen ist, nach Art, Höhe, Kronendurchmesser, Stammumfang in 1 m Höhe, Standort und – wenn möglich – nach Alter bezeichnen und den Grund für die Maßnahme angeben. Die Stadt Starnberg kann verlangen, dass ein Plan des Grundstücks im Maßstab von mindestens 1:200 eingereicht wird, in dem der vorhan- dene Baumbestand eingetragen ist. Der Antrag ist mit einem Gutachten eines Baumsachverständigen (m/w/d), das die Notwendigkeit der Fällung belegt, einzureichen. Zudem können zusätzliche Untersuchungen am Baum wie z.B. ein Zugversuch oder eine Ultraschalluntersuchung gefordert werden. (3) Wenn das antragsgegenständliche Grundstück ebenso im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung liegt, wird die Erlaubnis nach der Baumschutzverordnung durch die Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung ersetzt. Die Erlaubnis wird durch das Landratsamt Starnberg erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die Stadt Starnberg ihr Einverständnis erklärt hat. Der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung ist bei der Stadt Starnberg einzureichen. Die Stadt Starnberg legt den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vor. (4) Soweit nicht das Landratsamt zuständig ist, ist über die Genehmigung seitens der Stadt Starnberg binnen zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei ihr zu entscheiden. Die Genehmigung nach dieser Verordnung gilt als erteilt, wenn die Versagung dem Antragsteller (m/w/d) nicht innerhalb der Frist zugegangen ist. (5) Die Genehmigung erlischt nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bestandskraft (6) Steht die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtige Maßnahme an einem geschützten Baum im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder vorlagepflichtigen Baumaßnahme, soll sie zusammen mit den diesbezüglichen Unterlagen beantragt werden. Im Bestandsplan gemäß Abs. 2 sind dann auch die weiteren auf dem eigenen Anwesen sowie auf den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume darzustellen, die von der geplanten Baumaßnahme betroffen sein können. Wenn das antragsgegenständliche Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der Festsetzungen zum Erhalt des betreffenden Baumes trifft, ist für dessen Entfernung ein baurechtliches Verfahren erforderlich. Steht die Entfernung im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder vorlagepflichtigen Baumaßnahme, ist im Rahmen dessen eine Befreiung zu beantragen, andernfalls ein isolierter Befreiungsantrag gemäß Art. 63 der Bayerischen Bauordnung. So- fern der betreffende Baum das in § 1 Abs. 2 genannte Maß erreicht, wird die zusätzlich erforderliche Entscheidung über eine Befreiung von dieser Verordnung im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens getroffen (vgl. Art. 56 Satz 3 BayNatSchG).
§7 Ersatzpflanzungen
(1) Die Stadt Starnberg kann die Genehmigung insbesondere unter der Auflage erteilen, dass auf demselben Grundstück durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eintre- tende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Mindestgrößen, Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. (2) Haben Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 5 zum Absterben eines Baumes geführt, kann die Stadt Starnberg dem Verursacher (m/w/d) gegenüber anordnen, dass angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung durchgeführt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.
§8 Ausgleichszahlung
(1) Ist in den Fällen des § 7 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann die Stadt Starnberg eine Ausgleichszahlung in Höhe der ersparten Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich aus dem Kauf der jeweiligen Baumsorte mit einem Stammumfang von 25/30 cm gemessen in 1 m Höhe sowie aus dem Arbeitsaufwand für die Pflan- zung und notwenige Pflege, damit ein Anwachsen garantiert ist. Abhängig von der Baumsorte ergibt sich somit ein Betrag zwischen 2.500 € und 4.000 € je zur Entfernung kommendem Baum. (2) Die Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen verwendet. Dem Betroffenen (m/w/d) ist die Verwendung der Ausgleichszahlung auf Antrag innerhalb dreier Kalenderjahre nachzuweisen, andernfalls ist das Geld zu erstatten.
§9 Sonstige Einzelanordnungen
Die Stadt Starnberg kann sonstige zum Vollzug dieser Verordnung erforderliche Einzelanordnungen zur Erhaltung und Sicherung geschützter Bäume erlassen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in dieser Verordnung geschützten Bestand an Bäumen ohne erfor- derliche Genehmigung verändert, schädigt, zerstört oder entfernt. (2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Genehmigung nach § 5 Abs. 5 oder § 7 dieser Verordnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
§ 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn für ihren Geltungsbereich eine Baumschutzverordnung in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.
4. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Verordnung auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.
angenommen: 17:10
TOP 15/14 (alt) Grundsatzentscheidung - Nutzung von städtischen Dachflächen für Photovoltaikanlagen
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Stadt Starnberg hat mehrere potentiell geeignete städtische Dachflächen zur solaren Nutzung. Dabei ist zwischen Solarthermie- und Photovoltaikanlagen zu unterscheiden. Solarthermieanlagen werden in der Regel zur Unterstützung der Heizungsanlage verwendet und so dimensioniert, wie sie für die Heizungstechnik erforderlich sind. Dadurch fällt der Platzbedarf deutlich kleiner aus als bei Photovoltaikanlagen. Letztere Anlagen können dagegen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche errichtet werden, da man den Strom zum einen selbst verbrauchen oder den zu viel erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz einspeisen bzw. verkaufen kann.
Bisher wurden folgende Photovoltaikanlagen auf städtischen Dachflächen realisiert:
Stadteigene Anlagen
Kinderhaus Perchting
Kindergarten Hirschanger
Fremdanlagen über Gestattungsverträge
Betriebshof
Franz-Dietrich-Halle
Seebad
Grundschule Söcking 
Grundschule Starnberg 
Hauptschule Starnberg
Gymnasium
Aus der Auflistung wird ersichtlich, dass es grundsätzlich verschiedene Varianten gibt, Photovoltaikanlagen auf städtischen Dachflächen umzusetzen. Zum einen können durch die Stadt selbst Photovoltaikanlagen errichtet werden, zum anderen können auch Dritte Photovoltaikanlagen auf städtischen Dachflächen errichten, in dem die Stadt die Dächer verpachtet.
Eine eigene Photovoltaikanlage beinhaltet folgende Vor- und Nachteile:
Reduzierung der Energiebezugskosten durch Selbstverbrauch des produzierten Stroms im vollen Umfang
Einnahmen durch den Verkauf von Überschussstrom im vollen Umfang
Keine Ausgleichzahlungen bei Ertragsausfällen notwendig, wenn Grundsanierungen oder Umbaumaßnahmen erforderlich sind, die das Dach betreffen
Investitionskosten und ggfs. Kosten für einen Planer/Gutachter liegen bei der Stadt
Risiko von Ertragsausfällen (nachlassende Leistung, Wetter, Anlagenausfall) liegt bei der Stadt
Eine Dachverpachtung beinhaltet folgende Vor- und Nachteile:
Gesicherte und konstante Einnahmen durch den Pachtzins
Keine Investitionskosten durch die Stadt notwendig. Die Prüfung der Dachfläche (Statik, Windlasten, Schneelasten, Altlasten) erfolgt durch den Pächter.
Ggfs. Eintragung im Grundbuch notwendig (Absicherung des Pächters bei einem Eigentümerwechsel)
Grundsanierungen oder Umbau-/Instandsetzungsmaßnahmen, die das Dach betreffen, sind für die Vertragslaufzeit nicht oder nur eingeschränkt möglich sowie mit Ausgleichzahlungen für den Ertragsverlust verbunden.
Bei der Dachverpachtung gibt es zudem unterschiedliche Vergütungsmodelle:
a) jährlicher Pachtzahlung abhängig vom Ertrag an Solarstrom b) jährlicher Pachtzahlung abhängig von der installierten Leistung (in kWp) c) jährliche Pauschalzahlung je nach Größe der Anlage und belegter Dachfläche d) Einmalzahlung
Damit die Stadtverwaltung auf derartige Anfragen entsprechend reagieren kann, ist eine Grundsatzentscheidung erforderlich, wie mit solchen Anträgen umgegangen werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung bestrebt ist, eigene PV-Anlagen umzusetzen, sofern diese wirtschaftlich sinnvoll sind. In Anbetracht der immer höher werdenden Energiekosten ist dies durchaus sinnvoll, um den produzierten Strom selbst zu verbrauchen und so die Energiebezugskosten zu senken (siehe Vor- und Nachteile). Sollte sich die Wirtschaftlichkeit negativ oder als zu niedrig erweisen, dann kann eine Dachverpachtung durchaus sinnvoll sein, sofern diese eine Volleinspeisung vorsieht bzw. die technische Umsetzung nicht die Gebäude- bzw. Grundstücksgrenze überschreitet. Von der Verpachtung an Privatpersonen wird abgeraten.
Die Debatte
Herr Zirngibl (CSU): Er möchte die Ergebnisse im Oktober im UEMA vorgestellt haben.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. bestehende Gestattungsverträge zu Photovoltaikanlagen an städtischen Gebäuden auf Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.
2. Zunächst die Errichtung von eigenen Photovoltaikanlagen auf städtischen Dachflächen zu prüfen und anschließend das Prüfungsergebnis dem zuständigen Ausschuss zur Beratung vorzustellen.
3. Bei einer negativen oder zu geringen Wirtschaftlichkeit ist eine Dachverpachtung in Betracht zu ziehen, sofern diese nicht mit Sanierungsmaßnahmen kollidieren und die Strominstallation nicht die Gebäude- oder Grundstücksgrenze überschreitet.
4. Die Ergebnisse werden in der Sitzung des UEMA im Oktober 2023 vorgestellt.
angenommen: einstimmig
TOP 16/15 (alt) Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Nach Durchführung und Schulung der Jugendbeiratsmitglieder durch das Jugendinstitut Gauting am 25.09.22 hat der Jugendbeirat Starnberg, nach fachlicher Beratung durch Dozentin Frau Adelmann, beschlossen, die Satzung vom 23.02.22 anzupassen und zu überarbeiten. In seiner Sitzung vom 10.10.2022 hat das Jugend-Gremium die bisherige Satzung, mit Hilfe der Verwaltung der Stadt Starnberg, überarbeitet. In einer weiteren Sitzung, am 23.01.23, hat die Geschäftsleitung diese überarbeitete Satzung gemeinsam mit den Mitgliedern des Jugendbeirats noch einmal überprüft und den rechtlichen und allgemein gültigen Vorgaben einer Satzung angepasst.
Die Debatte
Herr Federsel (B90/Grüne): Er freut sich, dass der Jugendbeirat da so aktiv ist.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt nach der Anzahl der Sitzungen. 
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
"Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat"
Die Satzung für den Jugendbeirat vom 23.02.22, wird wie folgt geändert: 
§1
(7) Das Wort "kann" wird durch "muss" ersetzt.
§2
(5) Punkt c. wird gestrichen und durch Punkt d. ersetzt; statt "ein" und "sieben" wird zu "zwei" bis "acht".
§4
(1) Statt eine "vorsitzende (...) Person" wird der "den/ die Vorsitzende/n", "den Kassenwart" wird gestrichen. (2) In Satz eins wird "Beiratsmitgliedern" zu "Mitgliedern" verändert. Das Wort "zu Sitzungen", sowie der zweite Satz werden gestrichen. (3) Aus "der Vorsitzende" wird "Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende", ergänzt wird das Wort "abwechselnd". In Satz zwei wird "eine Woche" durch "48 Stunden" ersetzt. "(per Mail)" wird gestrichen. (4) "Zwei Wochen" wird ersetzt durch "24 Stunden", "dem Vorsitzenden" wird ersetzt durch "demjenigen, der zu der Sitzung eingeladen hat,". Eingefügt wird der Satz: " Die vorläufige Zusammenstellung Tagesordnung wird mindestens 12 Stunden vor Sitzung an alle Jugendbeiratsmitglieder und den Jugendtreff Nepomuk geschickt." In Satz drei kann die Tagesordnung statt "auf Antrag", "während der Sitzung" ergänzt werden. (5) "bei dem Vorsitzenden" wird abgelöst durch "beim gesamten Jugendbeirat". In Satz zwei wird "nimmt (..) teil" durch "kann (...) teilnehmen" ersetzt. "Mitarbeiter/in" und "Jugendreferent/in" werden sowohl in der männlichen als auch weiblichen Form angesprochen und ausgeschrieben. (8) Dem zweiten Satz wird ergänzt: "dem Jugendtreff Nepomuk und dem/der Jugendreferenten/in der Stadt". Statt "zur nächsten" wird "nach jeder Sitzung" geschrieben. Das Wort "rotierend" wird durch "abwechselnd" ersetzt. Der vierte Satz wird gestrichen. (9) Satz eins wird gestrichen. Das Wort "auch" wird gestrichen. (10) Die Zahl 60,-€ wird durch 100,-€ ersetzt. Ein weiterer Satz wird ergänzt: "Der Betrag wird monatlich überwiesen."
§6
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. angenommen: einstimmig
TOP 17/16 (alt) Einstellung des Förderprogramms Baumpflege privater Bäume im Stadtgebiet der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 01.01.2016 trat die am 26.11.2015 im Umweltausschuss der Stadt Starnberg beschlossene "Förderrichtlinie zur Gewährleistung von Zuschüssen zu Erhaltungsmaßnahmen an schützenswerten Privatbäumen im Stadtgebiet" in Kraft.
Durch das Förderprogramm wurden Maßnahmen an verschiedenen Altbäumen wie Feldahorn, Stieleiche, Rotbuche, Hainbuche, Winterlinde und Kastanie durchgeführt, wodurch die Vitalität und Lebenserwartung der Bäume deutlich verbessert werden konnte. Es wurden im Zeitraum von 2016-2022 insgesamt 79 Anträge eingereicht und 168 Bäume gefördert.
Die Debatte
Herr Mignoli (BLS): Wer “A” sagt, muss auch “B” sagen. Er beantragt eine Erhöhung auf 15.000 €.
Herr Jägerhuber (CSU): Pflegeanträge können erst wieder Oktober gestellt werden. Da reichen die 10.000 € für dieses Jahr aus.
Beschlussvorschlag
Das Förderprogramm wird beibehalten und im Haushaltsjahr 2023 mit 10.000 € ausgestattet.
angenommen: 24:2
TOP 18/17 (alt) Einstellung der Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen in der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 02.12.2013 hatte der Hauptausschuss beschlossen, private denkmalpflegerische Maßnahmen mit einem Volumen von zunächst jährlich 30.000 € zu fördern und hierfür Richtlinien aufgestellt. Das Förderprogramm galt zunächst für eine Dauer von 5 Jahren. Mit Beschluss vom 15.10.2018 sprach sich der Haupt- und Finanzausschuss dafür aus, das Förderprogramm „bis auf Weiteres“ fortzuführen, die Richtlinien erfuhren im Zuge dessen marginale Änderungen. Ein weiterer dahin- gehender Beschluss erfolgte am 18.01.2021, dies gleichfalls unter Änderung der Förderrichtlinien.
Seit Bestehen des Förderprogramms im Jahr 2014 kam es lediglich zu sieben Anfragen bzw. Anträgen, bislang wurden drei Projekte mit einem Gesamtvolumen von 32.250 € gefördert; der Antragsteller eines Anfang dieses Jahres begehrten städtischen Zuschusses über 20.000 € wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Förderprogramm auf dem Prüfstand steht und die Verwaltung aufgrund der haushaltslosen Zeit augenblicklich keine Zahlungsverpflichtungen eingehen und demnach keinen Zuschussbescheid erlassen kann.
Außerhalb des Förderprogramms war zudem der Pfarreiengemeinschaft Starnberg für die Außensanierung und Neueindeckung der Pfarrkirche St. Mariae Heimsuchung in Perchting ein Zuschuss in Höhe von 25 % der Gesamtbaukosten, maximal jedoch 35.000 € (Beschluss des Hauptausschusses vom 07.07.2014) sowie für die Sanierung und Instandsetzung der Kirche St. Stephan in Söcking unter dem Vorbehalt einer Mitfinanzierung durch die Erzdiözese Augsburg ein Zuschuss in Höhe von maximal 380.000 € (Beschluss des Stadtrats vom 09.12.2019) in Aussicht gestellt worden. In zwei Fällen, in denen im Rahmen des Förderprogramms jeweils ein Zuschuss von 15.000 € ausgezahlt worden war, baten die Empfänger anschließend um eine darüberhinausgehende Förderung, was jedoch wegen des nach den damals geltenden Richtlinien erreichten Förderhöchstbetrags jeweils abzulehnen war.
Ob die geringe Zahl an Anträgen der mangelnden Kenntnis des Förderprogramms geschuldet ist, dem möglichen Umstand, dass viele denkmalpflegerische Maßnahmen unterhalb der in den Richtlinien festgelegten Bagatellgrenze (denkmalpflegerischer Mehraufwand von 10.000 € bzw. seit dem 01.01.2021 von 7.500 €) liegen oder dem teils womöglich als zu gering empfundenen Zuschussbetrag und hohen Antragsaufwand, lässt sich nicht bestimmen. Auf der Internetseite der Stadt Starnberg finden sich jedenfalls sowohl die Förderrichtlinien als auch die einschlägigen Formulare samt Erläuterungen. Daneben ist der Unteren Denkmalschutzbehörde, die regelmäßig Beratungsgespräche für sanierungsinteressierte Bauherren anbietet und durchführt, das städtische Förderprogramm bekannt.
Laut aktueller Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege gibt es in der Stadt Starnberg 156 Bau- und 62 Bodendenkmäler. Für das laufende Haushaltsjahr hat die Verwaltung unter der HHSt. 3160.9870 erneut einen Mittelbedarf von 30.000 € angemeldet, dies allerdings unter Verweis auf die Freiwilligkeit der Leistungserbringung. Im Zuge der Haushaltsberatungen und dazu erfolgten Klausurtagung sprachen sich die Teilnehmer dafür aus, die freiwilligen städtischen Förderprogramme einzustellen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Förderprogramm für denkmalpflegerische Maßnahmen in der Stadt Starnberg bis auf Weiteres einzustellen.
angenommen: 22:3
TOP 19/18 (alt) Einstellung des "Kommunalen Förderprogramms Barrierefreiheit" der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das "Kommunale Förderprogramm Barrierefreiheit" wurde im Zuge des Modellprojekts "Bayern barrierefrei 2023" durch den Bauausschuss am 24.11.2016 beschlossen. Ziel des Programms ist die Förderung der Herstellung eines barrierefreien öffentlichen Raums sowie die Förderung der Innenstadtentwicklung. Das Programm soll Eigentümer motivieren, Maßnahmen zur Barrierefreiheit umzusetzen. Neben einer finanziellen Unterstützung beinhaltet das Programm auch Beratungsleistungen bei der Planung von Maßnahmen. Das Programm wird finanziell durch Städtebaufördermittel unterstützt.
Das Programm wurde seit seiner Initiierung zweimal, in 2017 und 2020, seitens des Stadtrats und der Regierung von Oberbayern verlängert. Festgelegt wurde jeweils ein jährlicher Kostenhöchstbetrag von 63.000 € brutto (Anteil Stadt und Städtebauförderung). Gemäß Stadtratsbeschluss vom 26.10.2020 wird das Programm im Jahr 2025 auslaufen. Eine Bewilligung von Mitteln der Städtebauförderung lag bis 31.12.2022 vor.
Seit Beginn des Projekts wurden zahlreiche Vorplanungen, v.a. für barrierefreie Hauszugänge in Form von Rampen, angefertigt. Zu Beginn erfuhr das Programm großes Interesse – umgesetzt wurde jedoch kein Projekt. Derzeit liegen keine offenen Anträge für das Programm vor.
Als mögliche Gründe für die fehlende Umsetzungsbereitschaft können die umfangreichen, strikten Förderregularien und Bindungen, welche u.a. seitens der Städtebauförderung gefordert werden, genannt werden, so z. B. die Notwendigkeit der Einholung von Vergleichsangeboten oder auch die Bindungsfrist von 10 Jahren.
Aus Sicht der Stadtverwaltung lässt sich nach 6 Jahren Laufzeit resümieren, dass Kosten und Nutzen nicht im Verhältnis stehen und das Projekt insgesamt als unwirtschaftlich beschrieben werden muss. Insgesamt war der Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Personalbindung vergleichsweise hoch. Die Kommunikation mit den potenziellen Fördermittelnehmern war oft sporadisch und unzuverlässig – die Vorbereitungen und Terminteilnahmen jedoch zahlreich. In Anbetracht der ohnehin knappen Personalressourcen ist die Betreuung des Projekts also insgesamt als nicht nachhaltig zu beurteilen. Eine Fortführung des Programms wäre aus Sicht der Stadtverwaltung nur dann sinnvoll, wenn die Förderregularien vereinfacht und das Programm umfangreich neu beworben würde. In Hinblick auf die angespannte Haushaltslage und Personaldecke muss aber auch hier die Frage nach dem Kosten- Nutzen-Verhältnis gestellt werden.
Im Jahr 2017 wurde der Haushalt mit Vorplanungskosten von rund 4.000 € brutto belastet. Hinzu kamen in den vergangenen Jahren der Laufzeit personelle Aufwände bei den Sachgebieten 32, 30 und der Stabstelle. Für das laufende Haushaltsjahr wurde durch den Ersten Bürgermeister entschieden, keine Mittel vorzusehen.
Beschlussvorschlag
Das “Kommunale Förderprogramm Barrierefreiheit” soll bis auf Weiteres nicht mit Haushaltsmitteln ausgestattet werden.
angenommen: einstimmig
TOP 20/19 (alt) Ergänzung der Defizitvereinbarung nach der Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Kindertagesstätten vom 26.07.2021
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 03.03.2023 machen die freien Träger von Kindertageseinrichtungen auf die aktuell gültige Defizitvereinbarung für Kindertagesstätten aufmerksam und sprechen darin mehrere Punkte an, die eine zeitnahe Überarbeitung der aktuellen Richtlinie ihrer Meinung nach rechtfertigen würden. Unter anderem wird unter Punkt 2 b) des Schreibens gefordert, dass die Anpassung des Anstellungsschlüssels an das mittlere Niveau der Stadt Starnberg zu finanziellen Nachteilen bei den freien Trägern führen kann. Dies passiert immer dann, wenn der durchschnittliche Anstellungsschlüssel der Stadt Starnberg (aktuell 1 : 9,7) so schlecht ist, dass der freie Träger kein Personal einstellen kann ohne förderschädlich in Bezug auf den Defizitausgleich zu arbeiten. Deshalb ist die Einrichtungsleitung der St. Nikolaus Kindertagesstätte Frau Nadine Wackerl auf die Stadt Starnberg zugekommen, um eine schnelle Lösung zur Personaleinstellung in ihrer Einrichtung zu finden.
Die aktuelle Defizitrichtlinie sieht unter Punkt 6b) vor, dass ein besserer Anstellungsschlüssel in Einrichtungen der freien und privaten Träger förderschädlich sein kann.
Aus diesem Grund soll die aktuelle Defizitrichtlinie überarbeitet werden und dann dem Gremium erneut vorgelegt werden. Bis dahin müssen jedoch die Träger in der Lage sein, genügend Personal einzustellen ohne förderschädlich zu agieren. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Punkt 6b) der aktuell gültigen Richtlinie um einen Punkt 6b-1) dahingehend unterstützend zu ergänzen und die Träger darüber zu informieren, dass ein Anstellungsschlüssel von bis zu 1: 8,0 keine Förderschädlichkeit nach sich zieht bis eine neue Vereinbarung getroffen wird. 
Vor allem mit Blick auf die große Fluktuation in den Kindertageseinrichtungen ist es notwendig, den Trägern größtmögliche Flexibilität zu gewähren.
Die Verwaltung schlägt darum folgende Formulierung vor:
Punkt 6b -1): Ab 01.01.2023 gilt, dass ein besserer Anstellungsschlüssel als der durchschnittliche Anstellungsschlüssel städtischer Kindertageseinrichtungen bis zu einem Anstellungsschlüssel von 1: 8,0 nicht förderschädlich. Mit Abschluss einer neuen Defizitvereinbarung wird diese Regelung aufgehoben.
Beschlussvorschlag
1.) Die Verwaltung wird beauftragt, die Träger mit einer aktuell gültigen Defizitvereinbarung darüber zu informieren, dass der Punkt 6b) um den Punkt 6b -1) ergänzt wird.
2.) Die Verwaltung wird beauftragt, einen neuen Vorschlag für eine Vereinbarung mit den Trägern zu erstellen, welche einen flexiblen Anstellungsschlüssel bis 1:8 für die Träger ermöglicht ohne eine Förderschädlichkeit zu verursachen.
angenommen: einstimmig
TOP 21/20 (alt) - Teil 2 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Janik: Beim Sanierungsprogramm für kommunale Anlagen wurde die FT Starnberg und SV Wangen bei möglichen Förderungen nicht berücksichtigt.
Herr Janik: Er bittet um die Anwesenheit einer größeren Anzahl von Stadträten bei den nächsten Bürgerversammlungen. 
Herr Mignoli (BLS): Er bittet darum, dass beim nächsten Mal alle Stadträte in der Bürgerversammlung zum Aufstehen aufgefordert werden.
Frau Henniger (FDP): Wann wird der Antrag zur Loggia bearbeitet? Wann wird vorgelegt, dass die Rechtsaufsicht der Vereinbarung zur Seeanbindung zugestimmt hat? Warum dauert die Prüfung für die Veröffentlichung der Vereinbarung 8 Wochen?
Herr Janik: Es sind Osterferien und ein Rechtsanwalt wird noch gesucht. Deshalb wurden großzügig 8 Wochen angesetzt. Für die Rechtsaufsicht braucht es ein Begleitschreiben. Da sind noch Vorarbeiten notwendig.
Herr Dr. Schüler (UWG): Er wiederholt seine Anfrage von der letzten Sitzung zum Zeitplan für den Geschosswohnungsbau “Am Wiesengrund”. Noch hat ihn keine Antwort erreicht.
Herr Weinl: Da ist noch nichts bekannt. Bitte in der nächsten Bauausschusssitzung noch einmal nachfragen.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt nach den Buchen vor Edeka, die gestern Abend gefällt wurden. Das Biotop ist sozusagen weg. Wer fährt die gefällten Bäume hinten in die Maisinger Schlucht bei den Brunnen?
Frau Meyer-Bülow (CSU): Sie fragt nach dem Ersatz von “El Moro”. Haben wir da keine Handhabe?
Herr Janik: Die Sparkasse ist da laut eigener Aussage “dran”. Es darf nur keine Bank- oder Versicherungsnutzung sein, sonst hat die Stadt keinen Einfluss.
Herr Wobbe (UWG): Er fragt nach dem Breitbandausbau? Geht da noch etwas voran?
Herr Janik: Die Stadt ist da immer nur flankierend mit dabei.
(M)ein Fazit:
21 Tagesordnungspunkte in etwas über zwei Stunden - das ist nicht schlecht, oder. Da haben sich die vielen Vorberatungen doch gelohnt.
Für die Baumschutzverordnung hat(te) jeder für sich zu entscheiden, ob er sich mehr auf die ihr Grundstück pflegenden Eigentümer oder die ihre temporär gekauften Grundstücke maximal ausnutzenden Investoren bei der Argumentation konzentriert. Den pflegenden Eigentümern eine Regelung “aufzuzwingen”, um die großen Bäume vor den Investoren zu schützen, halte ich nach wie vor für das kleinere Übel. 
Die Anpassungen der vielen Satzungen haben zum Ziel, die Defizite wenigstens etwas zu reduzieren. Auch die Aufgabe von wenig genutzten Förderungen trägt zu diesem Ziel bei.
Und wer sich über die unterschiedlichen Abstimmungssummen wundert - es sind so einige Stadträte, die so zwischendurch mal den Raum verlassen.
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mulinarius · 1 year
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Die Bücherei im Rijksmuseum in Amsterdam. Sie ist die größte kunsthistorische Bibliothek der Niederlande, in der seit 1885 relevante Literatur gesammelt wird. Nicht nur diese Bücherei hat mich beeindruckt, sondern auch das ganze Museum. Das sollte man besuchen, wenn man in Amsterdam ist. Warst du schon mal hier? #visitamsterdam #amsterdam #libary #bücherei #amsterdamcity #amsterdam🇳🇱 #amsterdamlife (hier: Rijkmuseum Amsterdam) https://www.instagram.com/p/Cnq855QK-gA/?igshid=NGJjMDIxMWI=
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gutachter · 1 year
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„Es wird ein vom Bauen geprägtes Jahr“
„Es wird ein vom Bauen geprägtes Jahr“
Gräfelfing – In diesen Tagen beginnt der Umzug der Bücherei in die ehemalige Doemens-Akademie – erster sichtbarer Vorbote der großen Bauarbeiten am Bürgerhaus, die im April starten sollen. Die Ausschreibungen laufen. Einschließlich Tiefgaragensanierung, die ohnehin angestanden hätte, rechnet die Kommune mit rund 24 Millionen Euro an Kosten. Dafür wird das Bürgerhaus grundsaniert und erweitert.…
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techniktagebuch · 2 years
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Mai 2022
Ein richtiges Buch ist kein Büchereibuch ist kein E-Book
Der Sohn und ich machen ein langes Wochenende in der malerischen Kleinstadt und bummeln durch die Fußgängerzone. Wir kommen an einem Buchladen vorbei. Der Sohn liebt es, zu lesen, und ich schlage vor, da können wir ja mal reingehen und etwas stöbern. Da der Geburtstag des Sohnes in Kürze vor der Tür steht, ist das nicht so ganz ohne Hintergedanken: Vielleicht kann ich aus den Büchern, in denen der Sohn länger blättert, noch ein paar Inspirationen für Geburtstagsgeschenke ziehen.
Der Sohn liest sich an dem neuesten Gregs Tagebuch fest. Es scheint ihm zu gefallen. Ich frage ihn, ob er sich das vielleicht auch zum Geburtstag wünschen würde? 
Die Antwort: “Nein, Gregs Tagebuch ist so ein typisches Büchereibuch, das brauche ich nicht als eigenes Buch. Aber zum Geburtstag wünsche ich mir den zweiten Band der Tribute von Panem! Aber nicht als E-Book. Das gibt es zwar auch in der Bücherei, aber das ist kein Büchereibuch, sondern das würde ich sehr gerne als richtiges Buch haben und wünsche mir das sehr!”
(Molinarius)
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daughterofhecata · 1 year
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Das Rocky Beach Crimes Spin-Off ist wirklich die beste Idee, die Kosmos seit langem hatte, auch rein verkaufstechnisch. Ich wollte noch nie ein normales DDF-Buch so sehr, dass ich es vorbestellt hätte, das einzige, was ich mir selbst überhaupt je neu gekauft habe, ist Puppenmacher und das auch nur, weil ich einen schlechten Tag hatte, aber ich will ALLE Rocky Beach Crimes Bücher und ich will sie JETZT.
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drei-satzzeichen · 1 year
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Hab gerade "... und die Teufelsklippe" gehört und Justus, der zu Cotta meint, dass er sich unwohl fühlt, wenn er von ihm als nerviger Dicker sprechen würde 😭 Und Cotta, der auch nur meint, dass er das dich niemals zun würde, i can't
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